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Bau- und Planungsrecht

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Landwirtschaftszone: Zonenkonformität Wohnhaus für zweiten Betriebsleiter?

Datum:
19.05.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bau- und Planungsrecht
Stichworte:
Landwirtschaftszone
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

RPG 16a und RPG 22 sowie RPV 34

Einleitung

Das Bundesgericht hatte im Fall 1C_258/2018 die Zonenkonformität eine Wohnhauses in der Landwirtschaftszone, welches für einen zweiten Betriebsleiter auf dem Hof bestimmt war, zu beurteilen.

Sachverhalt

„A. und B. D.________ sowie ihr Sohn C. D.________ bewirtschaften als Generationengemeinschaft einen Landwirtschaftsbetrieb in der Einwohnergemeinde Kandergrund. Erstere wohnen auf dem Hof im Bauernhaus «…» in einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 147,2 m 2. Im Juli 2016 reichten die drei Mitglieder der Generationengemeinschaft ein Baugesuch für den Neubau eines Gebäudes mit einer zweiten Betriebsleiterwohnung für C. D.________ und landwirtschaftlich genutzten Räumen auf dem Hof ein. …“

Prozess-History

  • Verneinung der Zonenkonformität des Vorhaben durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern.
  • Gestützt darauf Verweigerung der beantragten Bewilligung durch das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental mit Gesamtbauentscheid.
  • Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde der Baugesuchsteller durch das Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern.
  • Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog folgendes:

  • Grundsätze zur Ueberprüfung der betrieblichen Notwendigkeit von landwirtschaftlichem Wohnraum
    • Wohnraum in der Landwirtschaftszone ist nur zonenkonform, wenn für die (zonenkonforme) Bewirtschaftung des Bodens eine lange Anwesenheit vor Ort erforderlich ist und die nächstgelegene Wohnzone weit entfernt liegt; zudem dürfen Wohngebäude mit Blick auf den durch die Bodenbewirtschaftung bedingten Wohnbedarf nicht überdimensioniert sein
    • Die allfällige Notwendigkeit der ständigen Präsenz ergibt sich aus der Gesamtheit der auf dem Hof anfallenden Arbeiten, nicht aus den einzelnen Verrichtungen; diese sind im Lichte der Erfordernisse einer zweckmässigen und kostengünstigen Betriebsorganisation zu betrachten, wobei die technischen Möglichkeiten zur Automatisierung und Kontrolle nicht alleine massgebend sind
  • Beurteilung des Bedarfs an einer zweiten Wohnung auf dem konkreten Hof
    • Geltendmachung der Beschwerdeführer, ihr Betrieb habe ein standardisiertes Arbeitsaufkommen von 1,598 SAK und damit das Doppelte der vom Kanton Bern für dieses Gebiet vorgesehenen Masses von 0,75 SAK, weshalb der Betrieb nicht von einem Betriebsleiterehepaar allein bewirtschaftet werden könne
  • Keine schematische Begründung mit Betriebsgrösse
    • Erforderlich sei eine Einzelfallprüfung, die nach den genannten Grundsätzen zu diesem Ergebnis führe
    • Dass das standardisierte Arbeitsaufkommen des Betriebs der Beschwerdeführer gut das Doppelte der Mindestgrösse gemäss BPG BE 1 Abs. 1 betrage, bedeute von vornherein für sich allein nicht, dass die strittige zweite Betriebsleiterwohnung als unentbehrlich zu beurteilen sei
  • Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit eines zweiten Betriebsleiters
    • Mit Blick auf die erforderliche Einzelfallprüfung hielt das Bundesgericht fest:
      • Beschwerdeführer machten einen effektiven Arbeitsaufwand für die Bewirtschaftung ihres Betriebs (5’638 Arbeitskraftstunden pro Jahr (inklusive Haushaltsführung, exklusive Verkäsung)) geltend, nicht aber inwiefern dieses Arbeitsaufkommen zusätzlich zur dauernden Anwesenheit der Beschwerdeführer 1 auf dem Hof auch jene des Beschwerdeführers 2 bzw. eines zweiten Betriebsleiters erforderlich machen würde
      • Das gemäss angefochtenem Urteil offenbar bestehende Anliegen der Beschwerdeführer 1, mehr Freizeit und Ferien zu beziehen, sei zwar legitim und verständlich, vermöge aber als subjektiver Wunsch die Notwendigkeit der dauernden Präsenz eines zweiten Betriebsleiters auf dem Hof nicht zu begründen
      • Dass für ihren Freizeit- und Ferienbezug eine derartige Präsenz erforderlich wäre, sei zudem weder dargetan noch ersichtlich, zumal die Tiere in den Sommermonaten auf der Alp seien
      • Die Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit des Beschwerdeführers 2 bzw. eines zweiten Betriebsleiters auf dem Hof ergebe sich auch nicht aus den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer; ebenso wenig bestünden sonst Anzeichen dafür.

Damit erschien dem Bundesgericht die Beurteilung der Vorinstanz, die zweite Betriebsleiterwohnung sei nicht betriebsnotwendig bzw. unentbehrlich und die strittige Baute deshalb nicht bewilligungsfähig, als mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu RPG 16a und RPV 34 Abs. 3 vereinbar. Dies gelte umso mehr, als weder aus der Beschwerde hervorgehe, noch ersichtlich sei, dass der Arbeitsweg des Beschwerdeführers 2, der gemäss den Beschwerdeführern in einer sechs Kilometer vom Hof entfernten Mietwohnung lebe, unter den gegebenen Umständen entgegen der Ansicht der Vorinstanz unzumutbar wäre.

Der angefochtene Entscheid verletzte nach Ansicht des Bundesgerichts somit kein Bundesrecht.

Entscheid

  • Beschwerdeabweisung
  • Gerichtskosten (CHF 3‘000, unter Solidarhaftung)
  • Mitteilungen

Quelle

BGer 1C_258/2018 vom 11.12.2018

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