Sachverhalt
Die steuerpflichtigen Eheleute deklarierten im Steuerjahr 2016 einzig den Eigenmietwert des von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhauses. Für die ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Stockwerkeigentumswohnung wiesen sie weder einen Mietertrag noch einen Eigenmietwert aus. Sie machten geltend, die „Wohnung in Reserve“ erworben zu haben.
Strittig war, ob die Aufrechnung in Höhe des Nettoeigenmietwerts durch das KStA ZH zu Recht erfolgte
Erwägungen
Gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts sei Eigengebrauch selbst dann anzunehmen, wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht tatsächlich bewohne, sich aber das Recht hierzu vorbehalte, ohne es auszuüben. In einem solchen Fall habe er das Grundstück inne, weil er dieses jederzeit beziehen könne.
Entscheidend für die Frage der Besteuerung des Mietwerts sei somit nicht, ob ein Grundstück tatsächlich benutzt werde, sondern ob es für den Eigengebrauch zur Verfügung stehe, mithin die Möglichkeit der Nutzung bestehe.
Das streitbetroffene Grundstück stand den Steuerpflichtigen während des gesamten Kalenderjahres 2016 jederzeit zur Verfügung.
Vermietungsbemühungen wurden vom steuerpflichtigen Ehepaar weder behauptet noch dokumentiert noch bestand die Absicht, die Stockwerkeigentumseinheit gewinnbringend zu veräussern.
Der Eigenmietwert der Zweitwohnung sei somit zu Recht besteuert worden.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2019.00077)
- Abweisung der Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2016 (SB.2019.00078)
- Gerichtskosten-Auferlegung je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten
- Keine Parteientschädigung
- Rechtsmittelbelehrung
- Mitteilung
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Abteilung
vom 23.01.2020
SB.2019.00077
SB.2019.00078