StHG 14 Abs. 1 – Aktienbewertung zum Verkehrswert
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen sind Aktionäre einer in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Anwaltskanzlei.
Umstritten war, wie die Aktienbeteiligung für Vermögenssteuerzwecke zu bewerten ist.
Das KStA ZH bewertete die Aktien in der streitbetroffenen Steuerperiode 2014 anhand der sog. „Praktikermethode“:
- 1 x Substanzwert
- 2 x Ertragswert
Die Steuerbehörde stützte sich auf das Kreisschreiben Nr. 28.
Erwägungen
Die Steuerpflichtigen brachten vor, die Gesellschaft hänge von der Persönlichkeit ihrer Aktionäre ab, weshalb für die Berechnung des Verkehrswerts einer Anwalts-AG nicht die allgemeine Formel für Industrie- und Dienstleistungsunternehmen anwendbar sein könne.
Es könnten nicht veräussert werden:
- die Partner
- der Klientenstamm
Das Steuerrekursgericht kam nach einlässlichen Ausführungen zum Schluss, dass der Einbezug des Ertragswerts der allgemeinen, schematischen Regelung in der Wegleitung entspreche und, dass diese nach der geltenden Rechtsprechung und Steuerpraxis anzuwenden sei.
Entscheid
- Abweisung des Rekurses
- …
Quelle
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
Abteilung
vom 18.02.2020
2 ST.2017.257