LAWNEWS

Kindsrecht

QR Code

Coronavirus (COVID-19): Unterhaltszahlungen in Corona-Zeiten

Datum:
02.06.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Stichworte:
Unterhaltszahlungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unterhalt eines Kindes unverheirateter Eltern oder eines Scheidungskindes

Einleitung

Der Lockdown im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat dazu geführt, dass verschiedene Ernährer in den Status von „Kurzarbeit“ versetzt wurden.

Für alle Betroffenen stellt sich dabei die Frage, ob die Anordnung der Kurzarbeit zu einer Reduktion des Kinderunterhalts führt.

Sofern und soweit der Arbeitgeber trotz Kurzarbeit nicht weiterhin den vollen Lohn bezahlt, ergibt sich nämlich eine Einkommenseinbusse von 20 % für den unterhaltspflichtigen Elternteil.

Grundsatz

Grundsätzlich ändert die Kurzarbeit an der durch Unterhaltsvertrag oder Scheidungsurteil festgesetzten Höhe des Kinderunterhaltsbeitrages nichts, ausser die Parteien einigen sich einvernehmlich auf eine Senkung beziehungsweise eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages.

Einvernehmliche Änderung des Unterhaltsbeitrages

Der unterhaltspflichtige Elternteil, der eine Einkommenseinbusse erleidet, kann

  • im Falle einer in einem Scheidungsurteil festgehaltenen Unterhaltsregelung
    • im gegenseitigen Einvernehmen abändern,
      • mittels schriftlicher Vereinbarung
        • Box zu ZGB 284 Abs. 2.
  • im Falle eines aussergerichtlich genehmigten Unterhaltsvertrages bei einem Kind unverheirateter Eltern
    • im gegenseitigen Einvernehmen abändern,
      • sofern die Kindesschutzbehörde eine Änderung nicht ausgeschlossen hatte
        • Box zu ZGB 286 Abs. 2.

Keine Abänderungseinigung – gerichtliche Unterhalts-Anpassung

Können sich die Parteien nicht einigen, bleibt der Unterhaltsbeitrag unverändert.

Der unterhaltspflichtige Elternteil kann versuchen, den

  • Unterhaltsbeitrag gerichtlich anpassen lassen.

Ein Änderungsanspruch setzt Erheblichkeit und Dauer voraus (vgl. ZGB 286 Abs. 2).

Angesichts der Befristetheit der Pandemie besteht – abgesehen von einer zweiten Welle – das Risiko, dass die Änderungsvoraussetzungen bei der Urteilsfällung wieder entfallen sind.

Inkasso der Unterhaltsbeiträge

Falls der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhaltsbeitrag von sich aus kürzt oder nicht bezahlt, bleiben die üblichen Inkasso-Massnahmen:

  • Zahlungsaufforderung mittels eingeschriebenen Briefs, unter Fristansetzung
  • Betreibung, Rechtsöffnung und Vollstreckung
  • Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch die vom Kanton für zuständig erklärte Stelle (vgl. ZGB 293 Abs. 2).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.