Unterhalt eines Kindes unverheirateter Eltern oder eines Scheidungskindes
Einleitung
Der Lockdown im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat dazu geführt, dass verschiedene Ernährer in den Status von „Kurzarbeit“ versetzt wurden.
Für alle Betroffenen stellt sich dabei die Frage, ob die Anordnung der Kurzarbeit zu einer Reduktion des Kinderunterhalts führt.
Sofern und soweit der Arbeitgeber trotz Kurzarbeit nicht weiterhin den vollen Lohn bezahlt, ergibt sich nämlich eine Einkommenseinbusse von 20 % für den unterhaltspflichtigen Elternteil.
Grundsatz
Grundsätzlich ändert die Kurzarbeit an der durch Unterhaltsvertrag oder Scheidungsurteil festgesetzten Höhe des Kinderunterhaltsbeitrages nichts, ausser die Parteien einigen sich einvernehmlich auf eine Senkung beziehungsweise eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages.
Einvernehmliche Änderung des Unterhaltsbeitrages
Der unterhaltspflichtige Elternteil, der eine Einkommenseinbusse erleidet, kann
- im Falle einer in einem Scheidungsurteil festgehaltenen Unterhaltsregelung
- im gegenseitigen Einvernehmen abändern,
- mittels schriftlicher Vereinbarung
- Box zu ZGB 284 Abs. 2.
- mittels schriftlicher Vereinbarung
- im gegenseitigen Einvernehmen abändern,
- im Falle eines aussergerichtlich genehmigten Unterhaltsvertrages bei einem Kind unverheirateter Eltern
- im gegenseitigen Einvernehmen abändern,
- sofern die Kindesschutzbehörde eine Änderung nicht ausgeschlossen hatte
- Box zu ZGB 286 Abs. 2.
- sofern die Kindesschutzbehörde eine Änderung nicht ausgeschlossen hatte
- im gegenseitigen Einvernehmen abändern,
Keine Abänderungseinigung – gerichtliche Unterhalts-Anpassung
Können sich die Parteien nicht einigen, bleibt der Unterhaltsbeitrag unverändert.
Der unterhaltspflichtige Elternteil kann versuchen, den
- Unterhaltsbeitrag gerichtlich anpassen lassen.
Ein Änderungsanspruch setzt Erheblichkeit und Dauer voraus (vgl. ZGB 286 Abs. 2).
Angesichts der Befristetheit der Pandemie besteht – abgesehen von einer zweiten Welle – das Risiko, dass die Änderungsvoraussetzungen bei der Urteilsfällung wieder entfallen sind.
Inkasso der Unterhaltsbeiträge
Falls der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhaltsbeitrag von sich aus kürzt oder nicht bezahlt, bleiben die üblichen Inkasso-Massnahmen:
- Zahlungsaufforderung mittels eingeschriebenen Briefs, unter Fristansetzung
- Betreibung, Rechtsöffnung und Vollstreckung
- Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch die vom Kanton für zuständig erklärte Stelle (vgl. ZGB 293 Abs. 2).
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Art. 284 ZGB Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen
1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB.
2 Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).
3 Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.
Art. 286 ZGB D. Klage / V. Veränderung der Verhältnisse / 1. Im Allgemeinen
- Veränderung der Verhältnisse
- Im Allgemeinen2
1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3 Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.
Art. 290 ZGB F. Erfüllung / II. Vollstreckung / 1. Inkassohilfe
- Vollstreckung
- Inkassohilfe
1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.
2 Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
Art. 293 ZGB G. Öffentliches Recht
- Öffentliches Recht
1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2 Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.