Aufgrund diverser, im Mai 2018 bekannt gewordener Probleme bei der Personalführung wurde der Kommandant der Grenzwachtregion IV im August 2018 vorübergehend seiner Funktion enthoben und in eine neue Funktion beim Kommando des Grenzwachtkorps in Bern versetzt.
Massnahmen
Es folgten seitens des Arbeitgebers (Schweizerische Eidgenossenschaft):
- Einleitung einer Straf- und eine Administrativuntersuchung, wobei letztere bis zu den Ergebnissen der Strafuntersuchung sistiert wurde
- Definitive Suspendierung des Betroffenen als Kommandant der Grenzwachtregion IV (Grund: Bruch des Vertrauensverhältnisses).
Gegen diesen Entscheid erhob der Betroffene eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Vertrauensverlust
Das BVGer bestätigte nun die Massnahme der Vorinstanz:
- Vertrauensverlust der Mitarbeiter gegenüber ihrem Kommandanten, was eine angemessene Führung äusserst schwierig machte
- Ungenügende Information des Kommandanten an seine Vorgesetzten über die vorliegenden Probleme (Informationssorgfalt und –tempo)
- Beeinträchtigung der Vertrauensbeziehung zum Kommando und den direkten Vorgesetzten.
Aufgrund der Faktenlage und angesichts der besonderen Funktion als Kommandant einer Grenzwachtregion sei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) als Arbeitgebervertreterin keine andere Wahl geblieben, als den Betroffenen zu versetzen, um die korrekte Wahrnehmung der öffentlichen Pflichten zu gewährleisten.
Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
Urteil A-7410/2018 vom 18.05.2020
Medienmitteilung vom 04.06.2020, 12.00 Uhr
Quelle
LawMedia Redaktionsteam