StPO 363 ff. + StPO 228 Abs. 4 per analogia
Trifft ein Strafgericht zu Unrecht nebst des Beschlusses auf Anordnung der Verwahrung keinen separaten Haftentscheid und tritt es zudem auf das Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten nicht ein, können ausnahmsweise diese beiden Verfahrensmängel des vorinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren geheilt werden.
Quelle
Kantonsgericht Basel-Landschaft
Entscheid vom 13.08.2019
(470 19 178)
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Bildquelle: baselland.ch