OR 271a Abs. 1 lit. e + ZGB 2 Abs. 2
Ein Mietschlichtungsverfahren löst nicht in jedem Fall die dreijährige Sperrfrist für eine Mietkündigung aus.
Lehre und Rechtsprechung sehen Ausnahmen von der Sperrfrist nach einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren vor.
Die von der Praxis entwickelten Ausnahmen der Sperrfrist nach einer Einigung ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens gemäss OR 271a Abs. 2 gelten auch für eine Sperrfrist, die im Anschluss an ein Verfahren vor Schlichtungsbehörde oder vor Gericht ausgelöst worden sein soll.
Keine Sperrfrist bei:
- missbräuchlicher Verfahrenseinleitung durch den Mieter
- Verfahren und Vergleichen über Bagatellen
- formellen Irrtümern oder Verfahren und Vergleichen, denen kein ernsthafter Streit vorausgegangen ist, weil die Vermieterin sich in der für den Mieter schon bei Einleitung des Verfahrens erkennbarer Weise sofort bereit erklärt hat, den direkt bei der Schlichtungsbehörde eingebrachten Anliegen zu entsprechen
- rechtsmissbräuchlichem Mieterverhalten, wenn der Mieter ein von ihm selber als zumutbar bezeichnetes Ersatzobjekt ablehnt und daher explizit nicht am Eventualantrag auf Mieterstreckung festgehalten hat.
Quelle
Mietgericht Zürich
Urteil vom 12.12.2019
MB190012
Weiterführende Informationen
- ZMP 2020 Nr. 4 | gerichte-zh.ch
- Mietschlichtungsverfahren
- Kündigungsschutz