Das Bundesgericht (BGer) weist die Beschwerde einer nicht gegen Masern geimpften Schülerin ab, welche nach einem Masernfall in ihrer Klasse temporär von der Schule gewiesen wurde.
Die Schülerin machte geltend, dass die Gabe von Immunglobulin im Verhältnis zu ihrem temporären Schulausschluss die mildere Massnahme darstelle. Allerdings verlangte sie die Gabe von Immunglobulin nicht für sich selbst, sondern für die nicht impfbaren Kinder. Diese Argumentation war nicht haltbar.
Sachverhalt
Ein Kind war 2017 in der Klasse der Primarschülerin an Masern erkrankt. Die Kantonsärztin schloss die Schülerin in der Folge vom 7. bis zum 20. Februar 2017 vom Besuch der Schule aus, da sie nicht gegen Masern geimpft und noch nie an Masern erkrankt war.
Prozess-History
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde der durch ihre Eltern vertretenen Schülerin 2019 ab.
Erwägungen
Masern sind eine übertragbare Krankheit im Sinne des Epidemiengesetzes (EpG):
- Untersagung als Massnahme
- Nach dem EpG kann einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden
- Anforderungen an solche Massnahmen
- Verhältnismässigkeit
- Eignung
- Erforderlichkeit
- Zumutbarkeit
- Prävention
- Ziel
- Der Gesetzgeber will präventiv die Verbreitung von Masern primär mit einer freiwilligen empfohlenen Impfung verhindern
- Grundlagen
- Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat zur Zielerreichung erlassen:
- Empfehlungen
- eine Richtlinie
- Grundsatz
- Gemäss BAG-Richtlinie werden Nichtgeimpfte bei einer Exposition mit Masern grundsätzlich vom Zugang zu Einrichtungen oder Tätigkeiten ausgeschlossen
- Ausnahmen
- Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn der Nichtgeimpfte sich innerhalb von 72 Stunden nach der ersten Exposition impfen lässt (postexpositionelle MMR-Impfung)
- Die gleiche Wirkung hat gemäss der BAG-Richtlinie die Gabe von Immunglobulin, die primär für Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko vorgesehen ist
- Ziel
- Argumente der Beschwerdeführerin
- Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Gabe von Immunglobulin im Verhältnis zu ihrem temporären Schulausschluss die mildere Massnahme darstelle
- Allerdings verlangte die Betroffene die Gabe von Immunglobulin nicht für sich selbst, sondern für die nicht impfbaren Kinder
Diese Argumentation ist aus Sicht des BGer nicht haltbar:
- Milderer Eingriff: Nur für eigene Betroffenheit
- Für einen milderen Eingriff als der temporäre Schulausschluss der Beschwerdeführerin kann nur eine Massnahme in Frage kommen, die sie selber betrifft
- Verhältnismässigkeitsgrundsatz: Nicht bei Massnahmen gegenüber Dritten
- Massnahmen gegenüber Dritten können unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verlangt werden.
Entscheid
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Urteil des Bundesgerichts vom 08.06.2020 (2C_395/2019)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 25.06.2020, 12.01 Uhr
Quelle
LawMedia Redaktionsteam