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Sozialversicherungsrecht

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Pensionskasse: Mitbestimmung des Personals beim PK-Wechsel

Datum:
03.06.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
Pensionskasse
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Arbeitnehmer hätten beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein echtes Mitbestimmungsrecht. Die Kündigung des Anschlussvertrages mit der bisherigen Pensionskasse durch den Arbeitgeber setze die vorgängige Zustimmung des Personals voraus. Fehle diese, sei die Kündigung ungültig.

Sachverhalt

Mehrere Berufsverbände hatten die Anschlussvereinbarung mit der bisherigen beruflichen Vorsorgeeinrichtung per Ende 2017 gekündigt.

Prozess-History

  • Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht
    • Ansicht im Rahmen ihres Entscheides über eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, dass der Anschlussvertrag ordnungsgemäss gekündigt worden sei
  • Bundesverwaltungsgericht
    • Abweisung der Beschwerde der Pensionskasse
  • Anrufung des Bundesgerichts

Erwägungen des Bundesgerichts

BVG 11 Abs. 3bis bestimme, dass die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung erfolge.

Die Vorinstanz nahm an, dass im vorliegenden Falle die Kündigung im Einverständnis mit dem Personal geschehen sei, da die Arbeitnehmenden von der erfolgten Kündigung durch den Arbeitgeber während der laufenden Kündigungsfrist Kenntnis erhalten und keine Einwände erhoben hätten.

Das Bundesgericht konnte dieser Auffassung nicht folgen:

  • Der Gesetzgeber wollte eine gemeinsame Entscheidung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern über die Wahl der Vorsorgeeinrichtung
  • Den Arbeitnehmern wurde dazu ein besonderes Mitwirkungsrecht eingeräumt:
    • Es reiche nicht, das Personal nur nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören
    • Vielmehr bedürfe es seiner Zustimmung zum Anschlusswechsel
    • Werde das Mitwirkungsrecht – wie im vorliegenden Fall – von einem «Mitgestalten» in ein «Opponieren» verdreht, gehe damit eine merkliche Schwächung der Arbeitnehmer-Position einher, indem diese vor ein «fait accompli» gestellt und sich selber überlassen würden
  • Die Bestimmung von BVG 11 Abs. 3bis lege indessen eine echte Mitbestimmung des Personals fest:
    • Ohne eine der Kündigung vorausgehende Einwilligung der Arbeitnehmer seien dem Arbeitgeber die Hände gebunden
    • Wurde das Personal vor der PK-Kündigung nicht miteinbezogen, sei diese ungültig

Das Bundesgericht musste die Beschwerde gutheissen, sofern und soweit es darauf eintreten konnte.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2019 und die Verfügung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) vom 1. Mai 2018 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Teilliquidation der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen nicht erfüllt sind.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 15’000.- werden den Beschwerdegegnern (unter solidarischer Haftung) auferlegt.
  3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Urteil des Bundesgerichts vom 05.05.2020 (9C_409/2019)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 02.06.2020, 12.01 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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