In der vorliegenden Causa ging es um die Qualifikation von Mitgliederbeitragszahlungen in einem Verein.
Mitgliederbeiträge gelten als sog. geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder.
Als steuerbarer Ertrag sollen die vom Verein neu erwirtschafteten Gewinne erfasst werden, nicht jedoch die von den Vereinsmitgliedern zugeführten Mittel.
Zahlungen der Mitglieder, die auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen oder für die Förderung persönlicher Interessen des Mitglieds erbracht werden, sind grundsätzlich keine Mitgliederbeiträge.
Zahlungen der Mitglieder, welche über die üblichen Beiträge hinausgehen, können als steuerfreie Mitgliederbeiträge eingestuft werden, wenn sie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Statuteneintrag
- Die Verpflichtung zu solchen Zahlungen müssen – wie Jahresbeiträge der Mitglieder – in den Statuten vorgesehen sein
- Zahlung durch Vereinsmitglieder
- Solche Zahlungen sind vorwiegend von den Vereinsmitgliedern zu leisten
- Erhebungsgleichmässigkeit für alle
- Gleichmässige Erhebung von allen verpflichteten Personen
- Zahlung nicht als Gegenleistung
- Solche Beiträge dürfen nicht auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen
- Zahlung nicht zur Förderung persönlicher Interessen eines Mitglieds
- Solche Beiträge dürfen nicht zur Förderung persönlicher Interessen eines Mitglieds geleistet werden.
Quelle
BGer 2C_650/2019 vom 06.11.2019