Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat gemäss ihrer Medienmitteilung vom 04.06.2020 offenbar die einvernehmliche Öffnung der Durchleitung über die Erdgasnetze der ewl Energie Wasser Luzern Holding AG (ewl) und der Erdgas Zentralschweiz AG (EGZ) veranlasst. EGZ und ewl verweigerten zuvor die Belieferung über ihre Erdgasnetze an Endkundinnen und Endkunden durch Dritte.
WEKO konnte den erwähnten Gasanbietern die marktbeherrschende Stellung und ihre unzulässige Verhaltensweise nachweisen. Die Detail-Eckdaten von Tatbestand und Verfahren sind:
- Marktbeherrschende Stellung
- EGZ und ewl würden flächendeckend Endkundinnen und Endkunden in der Zentralschweiz mit Erdgas beliefern
- Die Rohrleitungsnetze von ewl und EGZ stellten eine «Essential Facility» dar
- Die Transport- und Verteilnetze von Erdgas würden die Eigenschaft eines stabilen monopolistischen Engpasses aufweisen
- Drittlieferanten seien auf diese Netze angewiesen, um Erdgas zu Endkundinnen und Endkunden im Netzgebiet von ewl transportieren zu können.
- Unzulässige Verhaltensweise
- ewl und EGZ missbrauchten offenbar bisher beim Transport und der Verteilung von Erdgas über ihre Rohrleitungsnetze ihre marktbeherrschende Stellung
- So hätten sie einer Drittlieferantin die Durchleitung über ihre Netze zur Belieferung von bestimmten Kundengruppen verweigert
- Damit sei den Endkunden die freie Wahl des Gaslieferanten verweigert worden
- Betroffenheit
- Die frühere Praxis von ewl und EGZ führte dazu, dass Drittlieferanten lediglich einzelne grosse Prozessgaskunden in ihrem Netzgebiet beliefern konnten
- Drittlieferanten hatten faktisch keine Chance, sich ein wesentliches Kundenportfolio aufzubauen; sie wurden auf dem Erdgasliefermarkt behindert
- Dies habe potentielle Konkurrenten von einem Markteintritt abgehalten und aktuelle Konkurrenten im Wettbewerb um Grosskunden benachteiligt
- Ein funktionierender Wettbewerb im Erdgasmarkt der Zentralschweiz konnte sich unter diesen Umständen nicht entwickeln.
- Die frühere Praxis von ewl und EGZ führte dazu, dass Drittlieferanten lediglich einzelne grosse Prozessgaskunden in ihrem Netzgebiet beliefern konnten
- Kooperation
- EGZ und ewl kooperierten mit der WEKO
- Sie verpflichten sich einvernehmlich, künftig sämtlichen an ihre Netze angeschlossenen Endkunden den Lieferantenwechsel zu ermöglichen
- Busse
- Die WEKO sprach gegen die beiden Anbieter eine (ermässigte) Busse von rund CHF 2,6 Mio. aus
- Bei der Bemessung der Sanktion wurde berücksichtigt, dass ewl und EGZ von sich aus ihr Netzgebiet öffnen
- Fehlende Rechtskraft
- Der Entscheid der WEKO kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam