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Familienasyl: Ein Grundsatzurteil für faire Verfahren

Datum:
09.07.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in einem heute veröffentlichten Grundsatzurteil[1] einen weiteren «besonderen Umstand» definiert, welcher der Gewährung des Familienasyls entgegensteht. 

Das BVGer kam zu folgenden Schlüssen: 

  • Unzulässigkeit der Beweisergebnis-Übertragung aus einem abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren ohne Weiteres auf ein späteres Familienasyl-Verfahren
  • Erfordernis der nochmaligen Gewährung des rechtlichen Gehörs
  • Notwendigkeit der separaten Würdigung der neuen Ergebnisse.

Eine Frau tibetischer Ethnie beantragte 2015 Asyl in der Schweiz.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies ihr Gesuch ab, obwohl es von ihrer tibetischen Ethnie überzeugt war:

  • Die Betroffene konnte ihre Flucht direkt aus China nicht nachweisen
  • Ergebnis der Herkunftsanalyse des vom SEM beauftragten externen Experten: Die Gesuchstellerin dürfte sehr wahrscheinlich in der tibetischen Diaspora in Indien oder Nepal aufgewachsen sein
  • Wegweisung aus der Schweiz und Vollzug dieses Entscheids, unter Ausschluss ihrer Wegweisung in die Volksrepublik China (wegen der Verfolgung chinesischer Staatsangehörige tibetischer Ethnie bei der Rückkehr).

Die Betroffene heiratete 2019 in der Schweiz einen Mann, der selber zuvor Asyl erhalten hatte, und ersuchte beim SEM um Familienasyl, d.h. um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes.

Das SEM wies dieses Gesuch im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab:

  • Gesuchstellerische Verheimlichung des Ortes, an dem sie hauptsächlich sozialisiert worden sei, im Verfahren um die originäre Flüchtlingseigenschaft
  • Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten durch diese Verheimlichung
  • Verunmöglichung der Abklärung durch das SEM, ob sich die Gesuchstellerin mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind in einem Staat niederlassen könnte, dessen Staatsangehörigkeit sie vielleicht besass
  • In diesem Fall hätte ebenfalls kein Familienasyl gewährt werden können.

Neuer «besonderer Umstand»

    • Dieser Einzelfall veranlasste das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Klärung dieser Grundsatzfrage:
      • Wird das SEM an der Überprüfung gehindert, ob die um Familienasyl ersuchende Person eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt als die ihres Familienangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft bereits zuerkannt wurde, so kann dies ein «besonderen Umstand» darstellen
      • Dies ist der Fall, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren betreffend Familienasyl schwer verletzt
      • Ein solcher «besonderer Umstand» steht der Gewährung des Familienasyls entgegen.

Neugewährung des rechtlichen Gehörs

  • Gemäss BVGer kann das SEM zwar die Tatsachen und Beweismittel des ersten, abgeschlossenen Verfahrens berücksichtigen, muss aber der gesuchstellenden Person im zweiten Verfahren erneut die Möglichkeit geben, sich zu diesen zu äussern:
    • Gewährung des rechtlichen Gehörs
    • Vorgängige Belehrungspflicht des SEM
      • Die gesuchstellende Person muss über die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht für den Ausgang des Verfahrens um Familienasyl informiert sein
    • Danach muss das SEM die Antwort, die die gesuchstellende Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs erteilt hat, mit Blick auf die spezifischen Erfordernisse eines Familienasyl-Gesuchs würdigen
  • Laut BVGer ist dieses Vorgehen notwendig, weil für das ordentliche Asylverfahren andere rechtliche Voraussetzungen gelten würden als für das Verfahren um Einbezug in das Familienasyl
    • Eine Aussage der gesuchstellenden Person oder ein erneutes Verschweigen wesentlicher Elemente habe angesichts des potenziellen Anspruchs auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich keinen Einfluss auf den Vollzug des Wegweisungsentscheids.

Erfordernis der Neubeurteilung

  • Im vorliegenden Fall muss das SEM die Betroffene im Rahmen ihres Gesuchs um Familienasyl fragen, ob sie, trotz der entgegengesetzten Folgerungen des Experten, an ihren Aussagen aus dem ordentlichen Asylgesuch festhält
    • Damals gab die Ersuchende an, dass der Ort ihrer Hauptsozialisation Tibet sei und, dass sie nur die chinesische Staatsangehörigkeit besitze
    • Andernfalls ist ihr die Möglichkeit einzuräumen, ihre bisherigen Aussagen zu ändern und dem SEM zu ermöglichen, den wahren Ort ihrer Hauptsozialisation zu bestimmen sowie auszuschliessen, dass sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat
  • Nachdem das SEM die Antwort der Gesuchstellerin im Rahmen des so gewährten rechtlichen Gehörs eingeholt hat, muss es die Gesamtheit ihrer Aussagen und alle in den Akten vorhandenen Beweismittel im Hinblick auf die Frage neu würdigen, ob sie ihre Mitwirkungspflicht auch im Familienasyl-Verfahren verletzt hat, und gegebenenfalls die Schwere dieser Verletzung bestimmen.

Das BVGer hob daher den Entscheid über die Ablehnung des Familienasyls auf und wies die Sache zur Ergänzung der Instruktion und Neubeurteilung an das SEM zurück.

Das Urteil ist abschliessend, weshalb es nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann.

[1] Dieses Urteil wurde durch die versammelte Richterschaft der Abteilungen IV und V koordiniert. Die darin enthaltene juristische Würdigung hat über den Einzelfall hinaus für eine Mehrzahl von Verfahren Gültigkeit.

BVGer-Urteil E-1813/2019 vom 01.07.2020

Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2019, 12.00 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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