Das Bundesgericht wies gemäss heutiger Medienmitteilung am 22.06.2020 das mehrteilige Revisionsgesuch eines Mannes ab, dessen fürsorgerische Unterbringung nach Strafverbüssung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 2019 beanstandet worden war.
Die Voraussetzungen für eine Revision des ursprünglichen Bundesgerichtsentscheides waren nicht erfüllt:
- Die widerrechtlich entzogene Freiheit könne dem Betroffenen auf dem Revisionsweg nicht wieder verschafft werden
- Das erlittene Unrecht lasse sich letztlich nur durch Schadenersatz und / oder eine Genugtuung tilgen
- Das habe der EGMR umfassend getan.
Die vom EGMR dem Mann zuerkannte Entschädigung war mithin geeignet, die Folgen der festgestellten Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abschliessend auszugleichen.
Mehr: 5F_14/2019, 5F_15/2019, 5F_16/2019, 5F_17/2019, 5F_18/2019 | bger.ch
Urteil des Bundesgerichts vom 22.06.2020 (5F_14/2019, 5F_15/2019, 5F_16/2019, 5F_17/2019, 5F_18/2019)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 22.07.2020, 12.01 Uhr
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: CherryX – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, Link