Unklarer Ablauf der 10 Tage-Voranmeldefrist: SA 22.08.2020 oder MO 24.08.2020 oder FR 21.08.2020?
Am 12.08.2020 hat der Bundesrat beschlossen, bis Ende Dezember 2020 das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beizubehalten.
Daher gelte bis am 31.12.2020 zur Abwicklung der corona-bedingten Kurzarbeitsentschädigung einzig der «Prozess KAE COVID-19» und es seien für die Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung ausschliesslich die COVID-19-Formulare zu verwenden, unabhängig von der Begründung der Kurzarbeitsentschädigung.
Sollte beabsichtigt sein, über den Monat August 2020 hinaus Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu beantragen, sei es zwingend erforderlich, bis spätestens 10 Tage vor dem 01.09.2020 die Kurzarbeit neu anzumelden. Dies sei auch so, wenn eine aktuelle Bewilligung bzw. «Verfügung betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit infolge Corona-Virus» einen Zeitraum über den 01.09.2020 hinaus umfasse.
Bewilligungen, welche am 31.08.2020 noch nicht länger als drei Monate in Kraft waren (Bewilligungen ab Juni 2020), bleiben ausnahmsweise bestehen, werden aber auf drei Monate gekürzt. In diesen Fällen ist im Bedarfsfall eine erneute Voranmeldung spätestens 10 Tage vor dem Ende der drei Monate ab Bewilligungsbeginn einzureichen.
Ob und inwieweit eine Wiederherstellung der überaus kurzen Frist möglich ist, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Jedenfalls ist in solchen Fällen immer die sofortige Nachholung der unterbliebenen Massnahme nachweislich angezeigt und zu begründen (zB Spitalaufenthalt o.ä.).
Quelle
LawMedia Redaktionsteam