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Cum-Ex: Bank J. Safra Sarasin muss wegen Falschberatung von Clemens Tönnies zahlen

Datum:
07.08.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgericht hat die Bank J. Safra Sarasin wegen Falschberatung in einer sog. „Cum-Ex-Anlage“ zur Leistung von Schadenersatz an Clemens Tönnies verurteilt.
Der kürzlich wegen seines Schlachtbetriebs und den sich dort infizierten mehr als 1‘500 Mitarbeitern in die Schlagzeilen geratene Grossschlachter investierte – wie andere vermögende Privatpersonen – einst in sog. „Cum-Ex-Produkte“.

Cum-Ex betrifft den Handel mit Aktien rund um den Dividendenstichtag, d.h.

  • mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenanspruch.

Die Beteiligten solcher Cum-Ex-Anlagen sollen sich zwei Mal die Kapitalertragsteuern erstatten lassen haben, obwohl sie diese nur einmal abgeführt hätten.

Der Begriff „Cum-Ex“ war offenbar Herrn Tönnies unbekannt; er soll über die Risiken der Geldanlage nie aufgeklärt worden sein. Die Beteiligten seien davon ausgegangen, dass es sich um eine gewöhnliche Kapitalanlage handle.

Die Bank muss der Vermögensverwaltungsfirma von Clemens Tönnies ca. EURO 900.000 Euro zuzüglich Zinsen bezahlen. Gemäss den Informationen von JUVE Steuermarkt sei die Verpflichtungssumme bereits beglichen.

Mehr:

FAQ

Bei Cum-Ex-Geschäften (von lateinisch cum ‚mit‘ und ex ‚ohne‘ Dividendenausschüttungsanspruch) kam es in der Vergangenheit in grossem Umfang zu bewusst herbeigeführter mehrfacher Erstattung von nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer:

  • Unter Dividendenstripping wird börsentechnisch die Kombination aus dem Verkauf einer Aktie kurz vor dem Termin der Dividendenzahlung und Rückkauf derselben Aktie kurz nach dem Dividendentermin verstanden.

Die deutsche Bundesregierung war stets der Meinung, dass es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe, weshalb es in Deutschland zu etlichen zivil- und steuer(straf)rechtlichen Verfahren gekommen ist.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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