Psychologische Belästigung des Arbeitgebers gegenüber einer Arbeitnehmerin
BV 9, OR 328, OR 336 Abs. 1, OR 337b + OR 337c Abs. 3 per analogia; ZPO 171 Abs. 4, LPers/VD 60 Abs. 2 + 61
Wichtige Gründe für eine fristlose Entlassung
Die wichtigen Gründe für die fristlose Entlassung eines Staatsangestellten können sich wie im privaten Arbeitsrecht aus allen Umständen ergeben, die eine Weiterführung des Dienstverhältnisses als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen:
- Ein solcher wichtiger Grund ist die psychologische Belästigung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung durch das Ignorieren relevant erscheinender Zeugenaussagen
- Offenbar hat die Vorinstanz Zeugenaussagen ignoriert oder abgeschwächt und mit der Erklärung, die fristlose Kündigung sei unverhältnismässig, während das Verhalten der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache, im Übrigen auch Art. 61 LPers/VD willkürlich angewandt.
- Gemäss Bundesgericht durfte die Vorinstanz auch das Bestehen von Mobbing nicht mit der Begründung verneinen, man habe bei der Beklagten keinen heimtückischen Charakter festgestellt, denn diese Begründung wurde vom Bundesgericht bereits in seinem Rückweisungsentscheid abgelehnt (vgl. Urteil 8C_41/2017 vom 21.12.2017, Erw. 3.6.2).
Das Bundesgericht stellte zusammenfassend fest, dass die Vorinstanz, in dem sie verschiedene, ordnungsgemäss vorgebrachte und für den Verfahrensausgang relevante Beweismittel ohne genügende Begründung verworfen habe, einen Sachverhalt erstellt habe, der gemäss Rechtsprechung als willkürlich bezeichnet werden müsse.
Unter diesen Umständen durfte das Bundesgericht über die Art und die Tragweite der gegen die Beklagte vorgebrachten Vorwürfe und damit über die Rechtmässigkeit ihrer fristlosen Entlassung nicht abschliessend entscheiden.
Die Beschwerde war somit gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.
Da es nicht Sache des Bundesgerichts sei, den relevanten Sachverhalt zu erstellen, dies umso weniger als eine allein auf die Unterlagen in den Akten basierende Beurteilung zumindest fragwürdig erscheine, sei die Angelegenheit erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt erstelle und eine Beweiswürdigung unter Beachtung von BV 9 vornehme.
Quelle
BGer 8C_879/2018 vom 06.03.2020
Weiterführende Informationen
- BGer 8C_879/2018 vom 06.03.2020 | bger.ch