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Kita-Fördergelder: Zürcher Kita-Anbieter erringen Teilerfolg vor Bundesverwaltungsgericht

Datum:
31.08.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Einleitung

Schon vor Ausbruch des Coronavirus war in Zürich strittig, ob es genügend Kita-Plätze gebe und, ob damit eine Sättigung vorliege.

Im Falle von Überkapazitäten würden keine Finanzhilfen für diese Art der Kinderbetreuung gesprochen werden können.

Sachverhalt

Zwei grössere Kita-Trägerschaften (Stiftungen) beantragten beim Bundesamt für Versicherung (BSV) Fördergelder für je eine neue Krippe.

Die Gesuche wurden vom BSV abgelehnt, mit der Begründung eines mangelnden Bedarfs.

Prozess-History

  • Abweisung der Fördergelder-Gesuche durch das BSV (nachgenannt „Vorinstanz“)
  • Die Zürcher Trägerschaften zogen den BSV-Entscheid weiter ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Erwägungen

Die Beschwerdeführerinnen wehrten sie sich insbesondere dagegen, dass ihre anderen Krippen in die Ermittlung des Bedarfs einbezogen wurden. Weiter mutmassten sie, dass das BSV eine Praxis etablieren wolle, um in Zürich gar keine neuen Krippen mehr fördern zu müssen. Erfahrungsgemäss würden die Eltern ihre Kinder möglichst nahe am Wohnort unterbringen wollen, weshalb der Nachweis des Bedarfs mittels Anmeldelisten ausreiche.

Das BVGer war zwar nicht gleicher Ansicht:

  • Eine blosse Anmeldeliste genüge nicht für den Bedarfsnachweis.

Dennoch erzielen die beiden Beschwerdeführerinnen im Kernpunkt einen Erfolg. Das BVGer teilte die Meinung des Eventualantrags der Beschwerdeführerinnen:

  • Für die Einschätzung der Nachfrage dürfe nicht die ganze Stadt berücksichtigt werden.
  • Denn dies hiesse, dass Überkapazitäten in Seebach für die Bedarfsabklärung in Wollishofen beizuziehen wären, «obwohl die Anfahrtswege ohne weiteres über eine Stunde pro Weg betragen».

Als Grundlage für eine Beurteilung der Versorgungslage sei der Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich beizuziehen:

  • Darin würden etwa für die 8 Schulkreise und 34 Quartiere die Versorgungsquoten ausgewiesen
  • Auf dieser Basis lasse sich auch die Angebote von Drittanbietern in einem Gebiet angemessen berücksichtigen.

Daraus ergab sich, dass die Vorinstanz keine sachgerechte Beurteilung der Gesuche vorgenommen und damit Bundesrecht verletzt habe:

  • Einerseits könne das gesamte Gebiet der Stadt Zürich nicht mit dem «gleichen Ort» im Sinne der Erläuterung vom 07.12.2018 gleichgesetzt werden, andererseits sei «im gleichen Ort» für die Klärung des konkreten Bedarfs bzw. des Angebotes jeweils grundsätzlich auch die übrigen Angebote «im gleichen Ort» in geeigneter Weise mit zu berücksichtigen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde deshalb – in Bezug auf den Eventualantrag – teilweise gutgeheissen und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Quelle

BVGer Urteile B2767/2019 und B171/2020 vom 05.08.2020

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