ZPO 50 Abs. 2, ZPO 128 Abs. 4 und ZPO 321 Abs. 2
Das Ausstandsbegehren gegen einen Richter stellt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Frage:
- Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren bildet keine prozessleitende Verfügung, sondern ein sog. „anderer erstinstanzlicher Entscheid“ (vgl. ZPO 319 lit. b).
Da rasch und abschliessend über die Zusammensetzung des Gerichts zu entscheiden ist, gelten zum Ausstandsbegehren folgende Regeln:
- Das summarische Verfahren (vgl. ZPO 51 Abs. 1);
- die 10-tägige Beschwerdefrist (ZPO 50 Abs. 2 und ZPO 321 Abs. 2).
Wird in einem Ausstandsverfahren eine Ordnungsbusse auferlegt, gilt folgendes:
- Die Ordnungsbusse ist ein akzessorischer oder zusätzlicher Bestandteil eines Entscheids, der auch andere Anordnungen enthält oder einen Endentscheid darstellt
- Der Ordnungsbussen-Entscheid unterliegt dem gleichen Rechtsmittel und der gleichen Rechtsmittelfrist wie diese Anordnungen
- Beschwerdefrist ebenfalls 10 Tage (vgl. ZPO 128 Abs. 4)
- Die gemäss ZPO 238 lit. f vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung hat dem Einzelfall Rechnung zu tragen.
Quelle
BGer 4A_475/2018 du 12.09.2019 = BGE 145 III 469