OR 337
Der Serviceberater eines Automobilcenters hatte nach Feierabend ein Fahrzeug zu einer Kundin gebracht und fuhr danach mit dem firmeneigenen Porsche 911 zurück. Bei dieser Rückfahrt befuhr er eine 60er-Zone mit 136 km/h und wurde dabei geblitzt.
Das Automobilcenter entliess ihn darauf fristlos.
Der Serviceberater erachtete die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt und klagte auf Zahlung von rund CHF 29 000.
Mit einer Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um 76 km/h beging der Serviceberater ein Raser-Delikt, welches mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren und einem mindestens zweijährigen Führerausweisentzug geahndet wird.
Ein solches Verhalten stellte aber auch eine schwere Verletzung der Arbeitnehmerpflichten dar; es ist geeignet, das Image des Arbeitgebers als konzessionierter Markenhändler zu beschädigen.
Die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung waren deshalb gegeben.
Das Automobilcenter hatte den Serviceberater zu Recht fristlos entlassen.
Quelle
BGer 4A_54/2020 vom 25.03.2020