Neuer Antrag für Leistungen nach 17.09.2020 bei der Ausgleichskasse notwendig
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11.09.2020 beschlossen, die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zu verlängern:
- Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung könne in gewissen Fällen auch nach dem 16.09.2020 ausgerichtet werden.
Die Verlängerung betreffe:
- Unter Quarantäne gestellte Personen und Eltern, deren Kinder nicht von Dritten betreut werden könnten
- Selbstständigerwerbende, die ihren Betrieb schliessen mussten oder deren Veranstaltungen verboten wurden.
Covid-19-Gesetz in Parlamentsberatung
- Unterstützung für Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei, werden derzeit im Parlament im Rahmen der Debatten zum Covid-19-Gesetz diskutiert.
Im Einzelnen:
- Verlängerung des Beschlusses vom 01.07.2020
- Personen, die an der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert seien, könnten nach dem 16.09.2020 weiterhin Corona-Erwerbsersatz beziehen, wenn eine der folgenden Situationen auf sie zutreffe:
- Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten bzw. müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist
- Grundlage
- Bei einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder Quarantäne
- Grundlage
- Behördlich angeordnete Quarantäne
- Grundlage
- Bei einer vom Kantonsarzt oder einer anderen Behörde angeordneten Quarantäne
- Grundsatz
- Personen, die nach der Rückkehr aus einer Region, die in der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgeführt sei, unter Quarantäne gestellt wurden bzw. werden, hätten keinen Anspruch auf die Zulage
- Ausnahme
- Wenn das Land zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht auf der BAG-Risikoländer-Liste war
- Wie bisher betrage der Anspruch im Quarantänefall 10 Taggelder
- Grundlage
- Selbstständigerwerbende bei Betriebsschliessung
- Grundlage
- Selbstständigerwerbende, deren Tätigkeit auf Anordnung der Behörden eingestellt oder massgeblich eingeschränkt wurde bzw. werde
- Dauer
- Bei einer Betriebsschliessung, zB einer Bar oder eines Clubs, bestehe der Anspruch für die Schliessungsdauer
- Grundlage
- Veranstaltungsverbot
- Grundlage
- Bei einem angeordneten Veranstaltungsverbot hätten Selbstständigerwerbende, die für diese Veranstaltung eine Leistung erbringen sollten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz
- Taggelddauer
- Die Taggelder würden die Tage abdecken, an denen die Veranstaltung hätte stattfinden sollen, inklusive Vorbereitungszeit
- Grundlage
- Leistungen
- Leistungsende 16.09.2020!
- Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16.09.2020 geltenden bzw. verlängerten Verordnung gewährt würden, werden automatisch an diesem Tag enden
- Neuer Antrag bei der Ausgleichskasse
- Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden würden und auf die die oben aufgeführten Situationen zutreffen würden, müssten bei ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag einreichen
- Leistungsende 16.09.2020!
- Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten bzw. müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist
- Personen, die an der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert seien, könnten nach dem 16.09.2020 weiterhin Corona-Erwerbsersatz beziehen, wenn eine der folgenden Situationen auf sie zutreffe:
- Unterstützung für Selbstständigerwerbende gemäss Parlamentsbeschluss zum Covid-19-Gesetz
- Das Parlament werde im Rahmen des Covid-19-Gesetzes über Unterstützung für Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei
- Bis der Entscheid gefällt sein werde, würde dieser Punkt in der Verordnung noch nicht geregelt
- Das Gesetz werde gegenwärtig vom Parlament beraten und voraussichtlich Ende September 2020 in Kraft gesetzt
- Je nach Parlamentsbeschluss könnten die Leistungen für die erwähnten Gruppen von Anspruchsberechtigten rückwirkend per 17.09.2020 eingeführt werden.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam