Justizgewährleistung + strengere Voraussetzungen für Videokonferenzen
Einzelne Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebs seien weiterhin notwendig und würden daher verlängert. Das Parlament habe im Rahmen des Covid-Gesetzes die Schaffung der hiefür notwendigen Grundlage gutgeheissen.
Um eine nahtlose Weiterführung zu gewährleisten, hat der Bundesrat (BR) am 25.09.2020 die Verlängerung der Verordnung Justiz und Verfahrensrecht verabschiedet. Gleichzeitig wurden die Regelungen der veränderten epidemiologischen Lage angepasst.
Sie sollen längstens bis 31.12.2021 gelten.
Einleitung
Am 16.04.2020 hat der BR zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden in der damaligen ausserordentlichen Lage gestützt auf BV 185 Abs. 3 die Verordnung über die Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) erlassen. Diese Notverordnung gilt derzeit bis Ende September 2020.
Verlängerungsbedarf
Weil sich die Verordnung nach Einschätzung des BR bewährt habe und dafür angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage weiterhin eine Notwendigkeit bestehe, verlängere er die Verordnung:
- Mit der Botschaft zum Covid-19-Gesetz hat der BR am 12.08.2020 dem Parlament die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für diese Massnahmen beantragt
- Weiter ergab sich folgendes:
- Gutheissung des Covid-Gesetzes durch das Parlament in der Herbstsession
- Möglichkeit zur Verlängerung der Verordnung bis Ende 2021
- Ausserkrafttreten der Verordnung, falls ein fakultatives Referendum gegen das Covid-19-Gesetz zustande kommt und das Gesetz abgelehnt wird
- Weiter ergab sich folgendes:
Weiterhin zulässige Videokonferenzen
Gleichzeitig mit der Verlängerung hat der BR auch inhaltliche Anpassungen beschlossen:
- Punktuelle Anpassungen
- Die aktuelle epidemiologische Lage erfordere punktuelle Anpassungen bei den geltenden Massnahmen auf Stufe Bund und Kantone
- Neu strengere Voraussetzungen
- Allgemeines
- Der ausnahmsweise Einsatz von Videokonferenzen in Zivilverfahren sei in Zukunft nur noch unter strengeren Voraussetzungen möglich, v.a.
- in Verhandlungen und
- bei Zeugeneinvernahmen
- Der ausnahmsweise Einsatz von Videokonferenzen in Zivilverfahren sei in Zukunft nur noch unter strengeren Voraussetzungen möglich, v.a.
- Parteieinverständnis
- Grundsätzlich sei für Videokonferenzen das Einverständnis der Parteien notwendig
- Zulässigkeitsvoraussetzungen
- Der Einsatz von Videokonferenzen sei nur dann zulässig,
- wenn dies eine Partei oder ihr Rechtsvertreter sowie allenfalls auch ein Gerichtsmitglied aufgrund ihrer besonderen Gefährdung durch das Coronavirus als besonders schützenswerte Person beantrage und keine wichtigen Gründe dagegensprächen und
- bei besonderer Dringlichkeit
- Der Einsatz von Videokonferenzen sei nur dann zulässig,
- Allgemeines
- Recht zu Videokonferenzen und nicht Pflicht
- Weiterhin handle es sich um eine zusätzliche Möglichkeit für die Gerichte und nicht um eine Verpflichtung
Inkrafttreten und Dauer
- Die geänderte Verordnung Justiz und Verfahrensrecht tritt am 26.09.2020 in Kraft
- Ihre Geltungsdauer entspricht jener des Covid-19-Gesetzes, also bis zum 31.12.2021
- Sie ist bereits früher ganz oder teilweise aufzuheben oder anzupassen, sofern die Notwendigkeit dafür ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist.
- Ihre Geltungsdauer entspricht jener des Covid-19-Gesetzes, also bis zum 31.12.2021
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam