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Gesundheitsrecht

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COVID-Gesetz: Ist der Spielraum für eine adäquates und schnelles Handeln noch vorhanden?

Datum:
16.09.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, Coronavirus (COVID-19)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Erst proklamierten der National- und der Ständerat ihre Durchhalteparolen in der Frühjahrssession 2020, dann wurde die laufende Session sang- und klanglos abgebrochen.

Kaum zeichnete sich eine Lockerung des Lockdowns ab, traten kommunikationslüsterne Politiker, einzelne Staatsrechtler und besorgte Bürger auf den Plan. Sie pochten alle auf die Gewaltentrennung von Gesetzgeber und Exekutive und auf die Bürgerrechte. Auch Lobbyisten für jede Art von Interessen drängten den BR zu schnell(er)en Lockerungen der Notmassnahmen, im Bewusstsein der Gefahr einer sog. „zweiten Corona-Welle“.

Der Bundesrat erkannte relativ schnell die Lage der Nation und unterbreitete dem Parlament kein „Ermächtigungsgesetz“.

Föderalismus und Interessenvertreter vor Volksgesundheit

Nicht der Bundesrat (BR), sondern das Parlament, die Kantone, die Sozialpartner sowie die Stadt- und Gemeinde-Verbände erhalten mehr Macht in Pandemie-Entscheiden.

Staatspolitische motivierte Einschränkung des Handlungsspielraums

Gemäss Covid-Gesetz wird der BR alle diese Interessenvertreter – aus staatspolitischen Gründen – miteinbeziehen müssen, falls er neue Massnahmen zur Pandemie-Bekämpfung ergreifen will. Dies wird auch so sein, sollte sich die Pandemie-Situation in den nächsten Monaten verschlechtern (zB sog. „zweite Corona-Welle“). Besteht der notwendige Handlungsspielraum noch?

Als Alternative bleibt wohl, dass der Bundesrat – gestützt auf die Bundesverfassung – wieder zu Notrecht greifen müsste. Und das kann er theoretisch immer, wenn er es für notwendig hält, ohne Parlament und Kantone miteinzubeziehen. Mit dem neuen Covid-Gesetz wird die Schwelle nun aber deutlich höher liegen:

Der BR wird wegen der neuen Parameter nicht mehr so schnell zu Notrecht greifen, wie er dies in den vergangenen Monaten tat.

Der BR wird wohl kein Notrecht mehr ergreifen können, ohne mit den parlamentarischen Kommissionen, den Kantonen, den Sozialpartnern und weiteren wichtigen Interessenvertretern des Landes gesprochen zu haben.

Problematische Verknüpfung von Kompetenzen und (Individual-)Hilfe

Als unglücklich erwies sich für den Gesetzgebungsprozess, dass der BR im gleichen Gesetz einerseits seine Befugnisse und andererseits die wirtschaftliche Hilfe für Corona-Betroffene geregelt haben wollte. 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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