Das Bundesgericht (BGer) hat gemäss heutiger Mitteilung eine Beschwerde der Suva teilweise gutgeheissen:
Bestritten war, ob die Suva aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten, der im Dezember 2010 an der linken Hand ein Arbeitsunfall erlitt, im IV-Verfahren das Recht hatte, ihre Leistungen auf eine Komplementärrente zu reduzieren. Aus dem Wortlaut von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ergibt sich weder die Zulässigkeit einer bloss einmaligen Aufforderung zur Anmeldung bei einem anderen Sozialversicherer noch die Beschränkung, dass dies nur vor der erstmaligen Ausrichtung einer Rente zu erfolgen hat.
Das BGer kam im Rahmen einer Auslegung dieser Norm zum Schluss, dass der Unfallversicherer nicht angehalten sei, mehr Leistungen zu erbringen, als er bei pflichtgemässem Verhalten des Versicherten im IV-Verfahren mutmasslich verpflichtet gewesen wäre.
Das BGer erwog:
- Anmeldepflicht
- Die Aufforderung der Suva, sich bei einem möglicherweise leistungspflichtigen anderen Sozialversicherer anzumelden, könne mehrmals erfolgen und auch nach der erstmaligen Leistungszusprechung
- Mitwirkungspflicht
- Die Anmeldepflicht beinhalte auch die Pflicht, im Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruches mitzuwirken.
Die Suva war im vorliegenden Fall zudem befugt, auf ihre formell rechtskräftigen Verfügungen zurückzukommen, weil sie ohne Zweifel unter Verletzung von Bundesrecht zustande gekommen sind und damit ein Wiedererwägungsgrund gegeben war.
Folglich seien die Voraussetzungen für eine Prüfung des Rentenanspruchs des Versicherten für die Zukunft gegeben.
Urteil des Bundesgerichts vom 26.08.2020 (8C_72/2020)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 16.09.2020, 12.01 Uhr
Quelle
LawMedia Redaktionsteam