Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 14.10.2020 Anpassungen im Beitragsbereich, bei den Ergänzungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge beschlossen:
- Koordinationsabzug
- In der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden angepasst:
- Koordinationsabzug
- Erhöhung von CHF 24’885 auf CHF 25’095
- Eintrittsschwelle
- Erhöhung von CHF 21’330 auf CHF 21’510
- Koordinationsabzug
- In der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden angepasst:
- Maximal erlaubter Steuerabzug
- Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu:
- für Personen, die bereits eine 2. Säule haben:
- CHF 6’883 (heute CHF 6’826)
- für Personen ohne 2. Säule:
- CHF 34’416 (heute CHF 34’128)
- für Personen, die bereits eine 2. Säule haben:
- Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu:
- Sozialversicherung, 2. Säule, BVG
- Diese Anpassungen treten auf den 01.01.2021 in Kraft.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam