Befristungserweiterung: vom 01.09.2020 bis 30.06.2021
Der Bundesrat (BR) hat am 28.10.2020 die Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen.
Mit der Änderung wird Mitarbeitern auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt.
Die Änderung tritt rückwirkend ab 01.09.2020 in Kraft.
Im Einzelnen:
Ausgangslage
- Das Parlament hat am 25.09.2020 beschlossen, das Covid-19-Gesetz zu erweitern, um Mitarbeitern bei einer Arbeit auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu gewähren
- Es räumte dem BR die Kompetenz ein, den Anspruch und die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für diese Personengruppe zu regeln
Änderung
- Mit der beschlossenen Änderung der „Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung“ setzt der BR kraft seiner Kompetenz das Anliegen des Parlaments nach Konsultation der Sozialpartner und der Kantone um
Voraussetzungen
- Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vor,
- die seit mindestens 6 Monaten im Betrieb tätig sind.
(Rückwirkendes) Inkrafttreten + Gültigkeitsdauer
- Die Änderungen treten rückwirkend ab 01.09.2020 in Kraft
- Das rückwirkende Inkrafttreten stellt für diese Personengruppe sicher, dass sie einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 erhält
- Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist befristet bis 30.06.2021.
Weiterführende Informationen:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam