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Coronavirus (COVID-19): Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeiter auf Abruf bis 30.06.2021

Datum:
29.10.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID19, Kurzarbeit, Kurzarbeitsentschädigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Befristungserweiterung: vom 01.09.2020 bis 30.06.2021

Der Bundesrat (BR) hat am 28.10.2020 die Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen.

Mit der Änderung wird Mitarbeitern auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt.

Die Änderung tritt rückwirkend ab 01.09.2020 in Kraft.

Im Einzelnen:

Ausgangslage

  • Das Parlament hat am 25.09.2020 beschlossen, das Covid-19-Gesetz zu erweitern, um Mitarbeitern bei einer Arbeit auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu gewähren
  • Es räumte dem BR die Kompetenz ein, den Anspruch und die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für diese Personengruppe zu regeln

Änderung

  • Mit der beschlossenen Änderung der „Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung“ setzt der BR kraft seiner Kompetenz das Anliegen des Parlaments nach Konsultation der Sozialpartner und der Kantone um

Voraussetzungen

  • Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vor,
    • die seit mindestens 6 Monaten im Betrieb tätig sind.

(Rückwirkendes) Inkrafttreten + Gültigkeitsdauer

  • Die Änderungen treten rückwirkend ab 01.09.2020 in Kraft
  • Das rückwirkende Inkrafttreten stellt für diese Personengruppe sicher, dass sie einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 erhält
  • Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist befristet bis 30.06.2021.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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