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Coronavirus (COVID19): Die Kantone Bern und Zug führen ebenfalls die Maskenpflicht ein

Datum:
07.10.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID19), Maskenpflicht, Maskentragepflicht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aufgrund erhöhter Fallzahlen registrierter Coronavirus Infektionen führen nun auch die Kantone Bern und Zug die Maskenpflicht per 12. Oktober 2020 (Bern) und 10. Oktober (Zug) ein.

Kanton Bern

Im Kanton Bern gilt die Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen per Montag, 12. Oktober 2020. Eine entsprechende Verordnung wurde vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Weiter gilt in Bars, Restaurants und Clubs eine Sitzpflicht, sowie eine Beschränkung der Anzahl Gäste auf maximal 300.

Wo gilt die Maskenpflicht?

  • öffentlich zugängliche Innenräume:
    • Geschäfte + Einkaufszentren
    • Poststellen
    • Museen
    • Theater
    • Bibliotheken
    • Verwaltungsgebäude
    • Gotteshäuser und religiöse Gemeinschaftsräume
    • Kinos
    • Bahnhöfe inkl. Perrons und Unterführungen
    • In Bars, Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen sowie in Restaurationsbetrieben dürfen die Gäste die Maske nur dann ablegen, wenn sie an einem Tisch sitzen

Wo / für wen gilt die Maskenpflicht nicht?

  • Kinder bis zum 12. Lebensjahr sind von der Maskentragepflicht befreit
  • Personen, die nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können
  • Es gilt keine Maskenpflicht in
    • Öffentlichen und privaten Schulen
    • Trainingsbereiche von Sport- und Fitnesseinrichtungen
    • Schalterhallen und Selbstbedienungszonen der Banken

Die Maskenpflicht im Kanton Bern gilt vorerst bis 31.01.2021

Kanton Zug

Per 10. Oktober 2020 gilt die Maskentragepflicht im Kanton Zug, beschlossen durch den Regierungsrat, in Verkaufslokalen und Einkaufszentren. Ausserdem gilt die Maskenpflicht für Mitarbeitende von Restaurationsbetrieben.

Wo / für wen gilt die Maskenpflicht?

  • In öffentlich zugängliche Innenräume von Verkaufslokalen und Einkaufszentren
  • Für Mitarbeitende von Restaurationsbetrieben

Wo / für wen gilt die Maskenpflicht nicht?

  • Kinder bis zum 12. Lebensjahr sind von der Maskentragepflicht befreit
  • Personen, die nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können
  • Für Gäste in Restaurants, Bars, Clubs, aber auch in Diskotheken und Tanzlokalen besteht keine Maskenpflicht

Die Maskenpflicht im Kanton Zug gilt vorerst bis 30.11.2020

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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