Bekanntlich müssen die Strafverfolgungsbehörden für die Erstellung von DNA-Profilen besondere Voraussetzungen beachten. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen in BGer in 1B_17/2019 vom 24.04.2019 zusammengefasst.
Das Bundesgericht hat einem Beschuldigten, der sich gegen die Erstellung eines DNA-Profils wehrte, Recht gegeben; er war wegen eines Gewaltdelikts in ein Strafverfahren verwickelt.
Im konkreten Fall fehlten dem Bundesgericht die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für die Erstellung eines DNA-Profils:
- Der Beschuldigte war nicht vorbestraft
- Es waren keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich:
- Keine früheren Delikten
- Keine Befürchtung, dass er in der Zukunft delinquieren könnte
- Kein rechtfertigendes öffentliches Interesse für sich alleine, zur Erstellung eines DNA-Profils, und der damit verbundenen Eingriffe in
- die Freiheitsrechte des Beschuldigten und in
- die informelle Selbstbestimmung des Beschuldigten.
Das Bundesgericht schloss es aber nicht aus, dass doch noch ein DNA-Profil erstellt werden dürfe, nämlich dann, wenn er für die Tat, die ihm vorgeworfen werde, rechtskräftig verurteilt sei.
Urteil des Bundesgerichts vom 02.09.2020 (1B_242/2020)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam