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Asylrecht / Migrationsrecht

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Durchsetzungshaft während der Corona-Pandemie

Datum:
08.10.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Stichworte:
Asylrecht, Ausländerrecht, Coronavirus, COVID-19
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Durchsetzungshaft gegen eine ausländische Person ist aufzuheben, wenn im konkreten Fall aufgrund der Corona-Pandemie eine Ausreise in absehbarer Zeit objektiv unmöglich ist. Nicht massgebend ist dabei, ob die betroffene Person in der Durchsetzungshaft bei Papierbeschaffung oder Identitäts-Feststellung kooperiert hat.

Sachverhalt

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies 2019 einen aus Mali stammenden Mann, auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten worden war, weg und nahm ihn in Ausschaffungshaft. Nach mehrmaliger Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde die Durchsetzungshaft angeordnet.

Prozess-History

Gegen den Verlängerungsentscheid vom April 2020 erhob der Mann Beschwerde, die das Zürcher Verwaltungsgericht im Mai 2020 in den wesentlichen Punkten abwies.

In der Folge gelangte er ans Bundesgericht (BGer).

Erwägungen des Bundesgerichts

Sofern und soweit keine andere Massnahme zum Ziel führt, bildet die Durchsetzungshaft das letzte Mittel, um eine illegal anwesende ausländische Person auch gegen ihren Willen in ihre Heimat zu verbringen.

Die Durchsetzungshaft ist auf die Kooperation des Betroffenen mit den Behörden ausgerichtet:

  • Papierbeschaffung
  • Klärung der Identität
  • Ausreise.

Massgebend für eine Aufhebung von Durchsetzungshaft aufgrund der Corona-Pandemie ist das Kriterium, ob eine Ausreise letztlich in absehbarer Zeit objektiv möglich sein wird oder nicht.

Entscheidend sind dabei:

  • Prüfung der Umstände im konkreten Einzelfall
  • Irrelevant ist die Kooperationsbereitschaft der betroffenen Person bei Papierbeschaffung und Identitätsfeststellung.

Im konkreten Fall scheiterte eine Ausreise des Betroffenen an der zeitlich nicht absehbaren, vorübergehenden Unmöglichkeit, nach Mali zurückzukehren:

  • Corona-bedingt keine Flüge
  • Ein- oder Ausreisesperren
  • Betroffener konnte weder freiwillig in seine Heimat Mali reisen, noch konnten ihn die Behörden zwangsweise dorthin verbringen.

Es lagen damit technische Hindernisse vor, die auch bei einer Kooperationsbereitschaft des Mannes keine Rückkehr in seine Heimat erlaubten.

Entscheid

  • Das BGer hiess die Beschwerde gut und ordnete seine Entlassung aus der Durchsetzungshaft an.

Urteil des Bundesgerichts vom 21.07.2020 (2C_408/2020)

Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 08.10.2020, 12.01 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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