SchKG 149a + SchKG 267
Im Fall BGer 5A_679/2018 war strittig, ob Pfändungsverlustscheine, deren „verurkundete“ Forderungen im Konkurs nicht zur Kollokation angemeldet wurden, gelöscht werden können.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Pfändungsverlustscheine, deren Forderungen nicht im Konkurs des Schuldners eingegeben würden, nicht gelöscht werden müssten, lasse sich doch aufgrund von SchKG 267 (siehe Box unten) kein Anspruch auf Löschung von Pfändungsverlustscheinen für im Konkurs nicht angemeldeter Forderungen ableiten.
Die Nichtteilnahme im am Konkurs ändere nicht am Umstand, dass
- für die betreffende Forderung in einer früheren Betreibung gegen den Schuldner keine oder keine genügende Deckung erzielt werden konnte;
- dem Gläubiger die Entscheidungsbefugnis nicht entzogen werden darf, seine Forderung im Konkurs anzumelden und daher am Verfahren (mit dem Recht auf eine Dividende) teilzunehmen oder darauf zu verzichten und für seine ungedeckte Forderung keinen Konkursverlustschein zu erhalten;
- der Schuldner durch die Nichtteilnahme des Gläubigers nicht schlechter gestellt werde.
Damit blieb es dabei, dass das zuständige Betreibungsamt in den Protokollen die strittigen Pfändungsverlustscheine nur infolge Tilgung oder Verjährung löschen konnte, weshalb sie einzig unter diesen Voraussetzungen nicht mehr im Betreibungsregisterauszug erscheinen dürften.
Der SchKG-Beschwerde des Schuldners war daher kein Erfolg beschieden.
Quelle
BGer 5A_679/2018 vom 17.06.2020
Art. 267 SchKG G. Nicht eingegebene Forderungen
G. Nicht eingegebene Forderungen
Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist.