Gläubiger als Empfänger der Verlustscheine
Die Gläubiger erhalten von der Konkursverwaltung einen Konkursverlustschein, mit welchem der Dividendenbetrag und die ungedeckt gebliebene Summe bestätigt werden.
Wirkungen der Konkursverlustscheine
Die Konkurs-Restforderung mutiert zu einer unverzinslichen und nach 20 Jahren verjährbaren Verlustscheinforderung, die nur dann als Schuldanerkennung gilt, wenn der Gemeinschuldner die Forderung anlässlich der Forderungserwahrungs-Einvernahme anerkannt hat.
Literatur
- STAEHELIN DANIEL, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage 2010, N 3 und N 7 zu Art. 267 SchKG
- SCHOBER ROGER , Schulthess-Kommentar SchKG, Zürich 2017, N 3 f. zu Art. 267 SchKG
- JEANDIN NICOLAS, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N 1 und N 7 f. zu Art. 267 SchKG
Judikatur
- BGer 5A_679/2018 vom 17.06.2020 (Keine Pfändungsverlustscheinlöschung im Konkurs)
- BGE 144 III 360, Erw. 3.5.1
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