Keine Beteiligung an Überschüssen und nicht mehr Mitbestimmung
Einleitung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weist die Beschwerde einer Gruppe pensionierter SAURER-Mitarbeiter/innen ab. Die Pensionäre verlangten von der Pensionskasse der SAURER-Unternehmungen eine Beteiligung an Überschüssen und mehr Mitbestimmung.
Sachverhalt
Sieben pensionierte Mitarbeiter der SAURER-Werke in Arbon (TG) machten geltend, der Stiftungsrat der Pensionskasse der SAURER-Unternehmungen habe
- ab 2008 die Interessen der Rentenbezüger missachtet
- freie Mittel einseitig verwendet
- Informationen verweigert.
Sachverhalt
Im Zentrum des Beschwerdeverfahrens der SAURER-Pensionäre standen
vier Forderungen:
- Uneingeschränkte Informationserteilung und Einblick in die Buchhaltung der Pensionskasse
- Weitergabe der Überschüsse jenseits des Deckungsgrades von 130 Prozent an Aktive und Rentner
- Einsitz eines Rentner-Vertreters in den Stiftungsrat
- Einsetzung einer interimistischen Verwaltung für die Pensionskassenführung
Prozess-History
Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht hatte eine entsprechende Aufsichtsbeschwerde der SAURER-Rentner in allen Punkten abgewiesen
Anrufung des BVGer durch die SAURER-Rentner.
Erwägungen
- Keine Teilliquidation möglich
- Deckungskapital
- Die Beschwerdeführenden verlangten, dass das seit den Neunzigerjahren unverbrauchte Deckungskapital sowie die in der Pensionskasse angehäuften Reserven und Rückstellungen in der Pensionskasse – im Rahmen einer Teilliquidation – auszuscheiden und an diejenigen Personen zu verteilen sei, die sie gespart hätten
- Teilliquidation
- Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sah das BVGer nicht als erfüllt
- Einzelaustritte aufgrund von Pensionierungen oder Todesfällen würden nicht zu einer Teilliquidation führen
- Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass der Stiftungsrat den gesetzlichen Rahmen insbesondere bei der Reservebildung überschritten habe
- Die Erhöhung der Reserven und Rückstellungen erscheine angemessen vor dem Hintergrund des abnehmenden Bestandes der Aktivversicherten, der Risiken und der nötigen Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse.
- Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sah das BVGer nicht als erfüllt
- Deckungskapital
- Kein Anspruch auf mehr Mitsprache
- Einsitznahme im Stiftungsrat?
- Für Rentnervertreter bestehe weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch auf Einsitz im Stiftungsrat
- Das BVGer sah weiter keinen Grund, dem Stiftungsrat die Geschäftsführung zu entziehen und diesen durch eine interimistische, neutrale Verwaltung aus Fachexperten zu ersetzen
- Keine Pflichtverletzungen
- Es bestünden keinerlei Hinweise auf Pflichtverletzungen
- Das BVGer ging ausserdem mit der Vorinstanz einig, dass die Pensionskasse die Informationsrechte der Beschwerdeführenden im konkreten Fall gewahrt habe.
- Einsitznahme im Stiftungsrat?
Entscheid
Das BVGer wies die Beschwerde einer Gruppe der pensionierten SAURER-Mitarbeiter/innen vollumfänglich ab.
Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2020 (A-3829/2019)
Weiterführende Informationen
- Adolph Saurer AG | wikipedia.org
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Von JoachimKohlerBremen – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, File:Saurer 4DM und 5DF Kipper.jpg