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Sozialversicherungsrecht

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SAURER-Pensionäre: Beschwerde abgewiesen

Datum:
12.10.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
2. Säule, BVG, Pensionskasse, Sozialversicherung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Keine Beteiligung an Überschüssen und nicht mehr Mitbestimmung

Einleitung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weist die Beschwerde einer Gruppe pensionierter SAURER-Mitarbeiter/innen ab. Die Pensionäre verlangten von der Pensionskasse der SAURER-Unternehmungen eine Beteiligung an Überschüssen und mehr Mitbestimmung.

Sachverhalt

Sieben pensionierte Mitarbeiter der SAURER-Werke in Arbon (TG) machten geltend, der Stiftungsrat der Pensionskasse der SAURER-Unternehmungen habe

  • ab 2008 die Interessen der Rentenbezüger missachtet
  • freie Mittel einseitig verwendet
  • Informationen verweigert.

Sachverhalt

Im Zentrum des Beschwerdeverfahrens der SAURER-Pensionäre standen

vier Forderungen:

  1. Uneingeschränkte Informationserteilung und Einblick in die Buchhaltung der Pensionskasse
  2. Weitergabe der Überschüsse jenseits des Deckungsgrades von 130 Prozent an Aktive und Rentner
  3. Einsitz eines Rentner-Vertreters in den Stiftungsrat
  4. Einsetzung einer interimistischen Verwaltung für die Pensionskassenführung

Prozess-History

Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht hatte eine entsprechende Aufsichtsbeschwerde der SAURER-Rentner in allen Punkten abgewiesen

Anrufung des BVGer durch die SAURER-Rentner.

Erwägungen

  • Keine Teilliquidation möglich
    • Deckungskapital
      • Die Beschwerdeführenden verlangten, dass das seit den Neunzigerjahren unverbrauchte Deckungskapital sowie die in der Pensionskasse angehäuften Reserven und Rückstellungen in der Pensionskasse – im Rahmen einer Teilliquidation – auszuscheiden und an diejenigen Personen zu verteilen sei, die sie gespart hätten
    • Teilliquidation
      • Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sah das BVGer nicht als erfüllt
        • Einzelaustritte aufgrund von Pensionierungen oder Todesfällen würden nicht zu einer Teilliquidation führen
      • Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass der Stiftungsrat den gesetzlichen Rahmen insbesondere bei der Reservebildung überschritten habe
        • Die Erhöhung der Reserven und Rückstellungen erscheine angemessen vor dem Hintergrund des abnehmenden Bestandes der Aktivversicherten, der Risiken und der nötigen Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse.
  • Kein Anspruch auf mehr Mitsprache
    • Einsitznahme im Stiftungsrat?
      • Für Rentnervertreter bestehe weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch auf Einsitz im Stiftungsrat
      • Das BVGer sah weiter keinen Grund, dem Stiftungsrat die Geschäftsführung zu entziehen und diesen durch eine interimistische, neutrale Verwaltung aus Fachexperten zu ersetzen
    • Keine Pflichtverletzungen
      • Es bestünden keinerlei Hinweise auf Pflichtverletzungen
      • Das BVGer ging ausserdem mit der Vorinstanz einig, dass die Pensionskasse die Informationsrechte der Beschwerdeführenden im konkreten Fall gewahrt habe.

Entscheid

Das BVGer wies die Beschwerde einer Gruppe der pensionierten SAURER-Mitarbeiter/innen vollumfänglich ab.

Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2020 (A-3829/2019)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Von JoachimKohlerBremen – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, File:Saurer 4DM und 5DF Kipper.jpg

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