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Referenzzinssatz

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WEKO: Einvernehmliche Regelung mit NEX

Datum:
28.10.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Referenzzinssatz
Stichworte:
einvernehmliche Regelung, Referenzzinssatz, WEKO, Wettbewerbsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat am 27.10.2020 mitgeteilt, dass die Yen LIBOR/Euroyen TIBOR-Untersuchung gegenüber NEX International Limited (NEX) abgeschlossen wurde, und zwar einvernehmlich.

Im Einzelnen:

  • Ausgangslage
    • Die WEKO eröffnete am 03.02.2012 eine Untersuchung gegen verschiedene Banken und Brokerhäuser wegen mutmasslichen Manipulationen von Referenzzinssätzen im Handel mit Zinsderivaten
      • 2016 wurde diese Untersuchung in 5 Nachfolgeuntersuchungen gesplittet, u.a. in die Yen LIBOR/Euroyen TIBOR-Untersuchung
    • Ende 2016 und Mitte 2019 erliess die WEKO Teilentscheide betreffend die Manipulation von Yen LIBOR/Euroyen TIBOR, mit denen sie die Untersuchung gegen die Banken Citigroup, Deutsche Bank, JPMorgan und Royal Bank of Scotland bzw. Lloyds und Rabobank einvernehmlich und mit Bussen beendete (vgl. die nachfolgende Verfahrensübersicht)

Grafik: Wettbewerbsrecht WEKO Einvernehmliche Regelung mit NEX
Bildquelle newsd.admin.ch

    • Die WEKO bezeichnete die Verhaltensweise von NEX als kartellrechtlich unzulässige, aber nicht sanktionierbare Abreden
  • Kooperation
    • 1x Einigung
      • Die WEKO hat die einvernehmliche Regelung genehmigt, die ihr Sekretariat mit NEX (vormals das Brokerhaus ICAP plc) getroffen hat, weshalb die Untersuchung betreffend Yen-Zinsderivate basierend auf Yen LIBOR gegenüber diesem Brokerhaus abgeschlossen ist
    • 1x Einstellung
      • Die Untersuchung gegen NEX betreffend Euroyen-Zinsderivate basierend auf dem Euroyen TIBOR wurde eingestellt
  • Rechtsmittelbelehrung
    • Die Entscheidungen der WEKO können an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weitergezogen werden
  • Unschuldsvermutung der Beschuldigten
    • Für die Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung bis zu einem rechtskräftigen Urteil.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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