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Exequatur Schweiz

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Ausstandsgründe sind für jeden Richter einzeln geltend zu machen

Datum:
30.11.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Exequatur Schweiz
Stichworte:
Ausstandsbegehren, Gerichte, Richter
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BV 30 Abs. 1 und EMRK 6 Ziff. 1 / StPO 56

Sachverhalt

A.________ erstattete im Zusammenhang mit einem Magistrats-Wahlverfahren bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen diejenigen Entscheidungsträger, die es in den zuständigen Amtsstellen (Obergericht, Justizkommission, Ratsleitung des Kantonsrats und Personalamt) betreffe. In Ziffer 2 der Anzeige beantragte er sodann, es sei das Strafverfahren aufgrund der latenten und offensichtlichen Interessenkollision (das Obergericht als Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft sei betroffen) an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft abzutreten.

Hintergrund der Strafanzeige bildete die Kandidatur von A.________ als Oberrichter in der Nachfolgewahl für zwei abtretende Oberrichter.

A.________ machte geltend, das Obergericht mische sich ohne gesetzliche Grundlage und ohne Wissen der Kandidierenden in das Wahlverfahren des Kantonsrats ein und gebe eine Wahlempfehlung ab.

Prozess-History

  • Verfahrenszuordnung im Kanton Solothurn / Einsetzung eines a.o. Staatsanwalts durch den RR Solothurn
  • Verfahrenseinstellung durch a.o. Staatsanwalt

Erwägungen des Bundesgerichts

Grundsätzlich kann ein Gesuchsteller zwar gegen alle Mitglieder einer Instanz ein Ausstandsbegehren stellen, nicht jedoch pauschal gegen eine Kollegialbehörde oder gegen alle Mitglieder einer Behörde.

Verlangt der Gesuchsteller den Ausstand eines ganzen Gerichts, muss er

  • die Ausstandsgründe für jeden Richter einzeln benennen
  • die Ausstandsgründe für jeden Richter glaubhaft machen.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Quelle

BGer 6B_1359/2019 vom 28.04.2020

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