Der Bundesrat (BR) hat am 25.11.2020 die Botschaft für die „Reform BVG 21“ verabschiedet und ans Parlament überwiesen.
Mit der Reform der beruflichen Vorsorge (BVG) ist folgendes geplant:
- Sicherung des Rentenniveaus
- Stärkung der Finanzierung
- Absicherung von Teilzeitbeschäftigten, namentlich von teilzeittätigen Frauen.
Im Einzelnen geht es um Folgendes:
Einleitung
- Die Renten der beruflichen Vorsorge befinden sich seit Längerem unter Druck
- Gründe dafür bilden:
- steigende Lebenserwartung
- tiefe Zinssätze (Tiefzinsphase)
- Nach Ablehnung der Altersvorsorge-Reform 2017 ist zur langfristigen Finanzierung der Renten unabdingbar:
- Reform der beruflichen Vorsorge
- Senkung des Umwandlungssatzes
- In seiner Botschaft ans Parlament beantragt der BR folgendes:
- Übernahme des auf seinen Wunsch von den Sozialpartnern entwickelten Modells, nämlich von
- Schweizerischer Arbeitgeberverband (SAV)
- Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB)
- Suisse
- Das Modell sieht einen gesenkten Umwandlungssatz von 6 % vor
- Übernahme des auf seinen Wunsch von den Sozialpartnern entwickelten Modells, nämlich von
- Der Mindestumwandlungssatz, mit dem das angesparte Kapital in eine Rente umgewandelt wird,
- liegt aktuell bei 6,8 %
- ist angesichts der demografischen Entwicklung und der Niedrigzinsphase zu hoch
Einführung eines Rentenzuschlags
- Die Erhaltung des Leistungsniveaus ist für den BR von zentraler Bedeutung:
- Einführung eines Ausgleichsmechanismus um die tieferen Renten infolge der Herabsetzung des Umwandlungssatzes abzufedern
- Künftige Bezüger von Alters- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge sollen einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag erhalten
- Für eine Übergangszeit von 15 Jahren ist dessen Höhe im Gesetz festgelegt:
- Der Zuschlag beträgt
- für die ersten fünf Neurentner-Jahrgänge nach Inkrafttreten
- CHF 200 pro Monat
- für die weiteren fünf Jahrgänge
- CHF 150 pro Monat
- für die letzten fünf Jahrgänge
- CHF 100 pro Monat
- danach den vom BR jährlich festgelegten Betrag
- für die ersten fünf Neurentner-Jahrgänge nach Inkrafttreten
- Dieser Rentenzuschlag
- ist unabhängig von der Höhe der Rente
- wird solidarisch über einen Beitrag von 0,5 % auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis CHF 853 200 (Stand 2020) finanziert
- Der Zuschlag beträgt
Absenkung Koordinationsabzug
- Für eine Verbesserung der Vorsorge von Personen mit tiefem Einkommen soll mit der Vorlage der Koordinationsabzug von heute CHF 24 885 auf CHF 12 443 gesenkt werden
- Senkungsziele:
- Versicherung eines höheren Lohnes
- Bessere soziale Absicherung gegen Alter und Invalidität für Versicherte mit kleineren Löhnen,
- namentlich von Frauen als Teilzeitbeschäftigte
Anpassung Altersgutschriften
- Der BR-Entwurf sieht vor, dass die Beitragsunterschiede zwischen jüngeren und älteren Versicherten verringert würden:
- Die Altersgutschriften sollen angepasst und gegenüber heute weniger stark gestaffelt werden
- Neu würde gelten:
- im Alter von 25 bis 44 Jahren
- eine Altersgutschrift von 9 % auf dem BVG-pflichtigen Lohn
- ab 45 Jahren
- die Altersgutschrift von 14 % auf dem BVG-pflichtigen Lohn
- im Alter von 25 bis 44 Jahren
- Damit werden die Lohnkosten für die Älteren gesenkt
- Heute liegen die Altersgutschriften für Versicherte ab 55 Jahren bei 18 %
Ziele der Form BVG 21
- Mit der Reform BVG 21 des BR ist beabsichtigt:
- Haltung des Leistungsniveaus der obligatorischen beruflichen Vorsorge
- Verbesserung der tieferen Einkommen
- Begünstigung der Teilzeit arbeitenden Frauen
Alternativvorschlag
- Nach Ansicht des BR erfülle der von mehreren Akteuren (ASIP, SGV, SVV) erarbeitete Alternativvorschlag eines der Hauptziele der Reform nicht, nämlich die Sicherung des Rentenniveaus.
Dokumente
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam