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Sozialversicherungsrecht / Sozialversicherung

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Berufliche Vorsorge: BR verabschiedet Botschaft zur „Reform BVG 21“

Datum:
26.11.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
berufliche Vorsorge, BVG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 25.11.2020 die Botschaft für die „Reform BVG 21“ verabschiedet und ans Parlament überwiesen.

Mit der Reform der beruflichen Vorsorge (BVG) ist folgendes geplant:

  • Sicherung des Rentenniveaus
  • Stärkung der Finanzierung
  • Absicherung von Teilzeitbeschäftigten, namentlich von teilzeittätigen Frauen.

Im Einzelnen geht es um Folgendes: 

Einleitung

  • Die Renten der beruflichen Vorsorge befinden sich seit Längerem unter Druck
  • Gründe dafür bilden:
    • steigende Lebenserwartung
    • tiefe Zinssätze (Tiefzinsphase)
  • Nach Ablehnung der Altersvorsorge-Reform 2017 ist zur langfristigen Finanzierung der Renten unabdingbar:
    • Reform der beruflichen Vorsorge
    • Senkung des Umwandlungssatzes
  • In seiner Botschaft ans Parlament beantragt der BR folgendes:
    • Übernahme des auf seinen Wunsch von den Sozialpartnern entwickelten Modells, nämlich von
      • Schweizerischer Arbeitgeberverband (SAV)
      • Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB)
      • Suisse
    • Das Modell sieht einen gesenkten Umwandlungssatz von 6 % vor
  • Der Mindestumwandlungssatz, mit dem das angesparte Kapital in eine Rente umgewandelt wird,
    • liegt aktuell bei 6,8 %
    • ist angesichts der demografischen Entwicklung und der Niedrigzinsphase zu hoch

Einführung eines Rentenzuschlags

  • Die Erhaltung des Leistungsniveaus ist für den BR von zentraler Bedeutung:
    • Einführung eines Ausgleichsmechanismus um die tieferen Renten infolge der Herabsetzung des Umwandlungssatzes abzufedern
    • Künftige Bezüger von Alters- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge sollen einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag erhalten
  • Für eine Übergangszeit von 15 Jahren ist dessen Höhe im Gesetz festgelegt:
    • Der Zuschlag beträgt
      • für die ersten fünf Neurentner-Jahrgänge nach Inkrafttreten
        • CHF 200 pro Monat
      • für die weiteren fünf Jahrgänge
        • CHF 150 pro Monat
      • für die letzten fünf Jahrgänge
        • CHF 100 pro Monat
      • danach den vom BR jährlich festgelegten Betrag
    • Dieser Rentenzuschlag
      • ist unabhängig von der Höhe der Rente
      • wird solidarisch über einen Beitrag von 0,5 % auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis CHF 853 200 (Stand 2020) finanziert

Absenkung Koordinationsabzug

  • Für eine Verbesserung der Vorsorge von Personen mit tiefem Einkommen soll mit der Vorlage der Koordinationsabzug von heute CHF 24 885 auf CHF 12 443 gesenkt werden
  • Senkungsziele:
    • Versicherung eines höheren Lohnes
    • Bessere soziale Absicherung gegen Alter und Invalidität für Versicherte mit kleineren Löhnen,
      • namentlich von Frauen als Teilzeitbeschäftigte

Anpassung Altersgutschriften

  • Der BR-Entwurf sieht vor, dass die Beitragsunterschiede zwischen jüngeren und älteren Versicherten verringert würden:
    • Die Altersgutschriften sollen angepasst und gegenüber heute weniger stark gestaffelt werden
    • Neu würde gelten:
      • im Alter von 25 bis 44 Jahren
        • eine Altersgutschrift von 9 % auf dem BVG-pflichtigen Lohn
      • ab 45 Jahren
        • die Altersgutschrift von 14 % auf dem BVG-pflichtigen Lohn
    • Damit werden die Lohnkosten für die Älteren gesenkt
    • Heute liegen die Altersgutschriften für Versicherte ab 55 Jahren bei 18 %

Ziele der Form BVG 21

  • Mit der Reform BVG 21 des BR ist beabsichtigt:
    • Haltung des Leistungsniveaus der obligatorischen beruflichen Vorsorge
    • Verbesserung der tieferen Einkommen
    • Begünstigung der Teilzeit arbeitenden Frauen

Alternativvorschlag

  • Nach Ansicht des BR erfülle der von mehreren Akteuren (ASIP, SGV, SVV) erarbeitete Alternativvorschlag eines der Hauptziele der Reform nicht, nämlich die Sicherung des Rentenniveaus.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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