LAWNEWS

Arbeitsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Gesundheitsrecht / Sportrecht / Wirtschaft

QR Code

Coronavirus (COVID-19) / Zweite Welle: BR will Covid-Unterstützungshilfen anpassen

Datum:
18.11.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), Zweite Welle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat heute, 18.11.2020, beschlossen, dem Parlament für eine dringliche Beratung in der Wintersession punktuelle Anpassungen am Covid-19-Gesetz vorzuschlagen:

  • Ziel
    • Bessere Reaktion auf die aktuellen Entwicklungen der zweiten Welle der Covid-Pandemie
  • Der Vorschlag beinhaltet eine
    • Aufstockung des Härtefallprogramms auf insgesamt CHF 1 Mrd.
    • Erhöhung des Bundesanteils am Härtefallprogramm auf rund zwei Drittel
    • Erweiterung der Leistungen im Bereich der Kurzarbeit
    • Unterstützung professioneller und semiprofessioneller Sport-Klubs mit à-fonds-perdu-Beiträgen.

Einleitung

Der BR erachtet zwar das bisherige Massnahmendispositiv zur Abfederung der Folgen der Pandemie als grundsätzlich ausreichend. Er will aber mit punktuellen Anpassungen eine Grundlage schaffen, um besser auf die Entwicklungen der zweiten Welle reagieren zu können.

Botschaft an Parlament

Der BR unterbreitet daher dem Parlament eine Botschaft zu folgenden Gesetzesänderungen:

  • Covid-19-Gesetz
  • Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz.

Vorschlag zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes

Im Covid-19-Gesetz sollen insbesondere folgende Artikel angepasst werden:

  • Härtefälle (Art. 12)
  • Sport (Art. 13 und neu Art. 12b)
  • Arbeitslosenversicherung (Art. 17).

Im Einzelnen

Härtefälle

  • Gesamtsumme der Unterstützung von Bund und Kantonen
    • Erhöhung auf CHF 1 Mrd.
  • Anteil des Bundes an diesen Kosten
    • bis CHF 400 Mio. resp. 50 % (d.h. CHF 200 Mio.) und danach 80 % (d.h. CHF 480 Mio.)
  • Kostenübernahme
    • durch den Bund
      • rund zwei Drittel
    • durch die Kantone
      • ein Drittel
  • Regelung der Details
    • in der Verordnung, die voraussichtlich in der kommenden Bundesratssitzung verabschiedet und auf den 01.12.2020 in Kraft treten soll
  • Erleichterter Datenzugang für die Kantone
    • Der BR will den Kantonen mit Erleichterungen im Vollzug sowie mit einem vereinfachten Zugang zu den Unternehmensdaten entgegenkommen!

Kurzarbeitsentschädigungen (KAE)

  • Arbeitsplatzsicherung und Vermeidung von Entlassungen
    • Zur Arbeitsplatzsicherung und zur Vermeidung Covid-bedingter Entlassungen sollen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung gezielt erweitert werden
  • Erneuerung der Notrechtsmassnahmen
    • Der BR will mehrere im Frühjahr unter Notrecht erlassene Massnahmen der ALV in das Covid-19-Gesetz überführen
  • KAE-Ausdehnung auf befristete Arbeitsverhältnisse / Aufhebung Karenzfrist
    • Weiter soll der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf befristete Arbeitsverhältnisse ausgedehnt und die Karenzfrist aufgehoben werden.

Sport

  • Thema „Strukturerhaltung“
    • In Ergänzung zu den bisherigen Stabilisierungsmassnahmen sollen professionelle und semiprofessionelle Klubs nebst Darlehen neu auch à-fonds-perdu-Beiträge erhalten können
  • Ziel:
    • Erhaltung der Grundstrukturen des schweizerischen Leistungs- und Breitensports sowie des Trainings- und Wettkampfbetriebs
  • Massnahmen
    • Der BR möchte den Klubs, basierend auf den Zahlen aus der Saison 18/19, bis zu zwei Drittel der entgangenen Einnahmen aus dem Ticketverkauf entschädigen
    • Im Gegenzug müssten die Klubs strenge Auflagen erfüllen, insbesondere:
      • nachhaltige Kürzungen der Spitzenlöhne
      • Dividendenverzicht
      • Weiterführung der Junioren- und Frauenförderung mindestens auf dem bisherigen Niveau
      • vollständige Transparenz über die Verwendung der Gelder
  • Finanzierung
    • Von den für das Jahr 2021 für Darlehen eingestellten Mitteln in der Höhe von CHF 175 Mio. sollen bis zu CHF 115 Mio. als à-fonds-perdu-Beiträge eingesetzt werden
    • Es bestehe auch weiterhin die Möglichkeit der Gewährung von Darlehen.

Neue Covid-19-Notfallkredite?

Der BR hat zudem eine Diskussion über eine Reaktivierung des Covid-19-Kreditprogramms geführt und dabei festgestellt:

  • Diese Kredite im Frühjahr hatten den Charakter einer Nothilfe zur Überbrückung der Liquiditätsprobleme in den ersten Monaten der Pandemie
  • Die aktuelle Lage der sog. zweiten Welle sei nicht vergleichbar mit der ersten Welle
    • So seien bereits bedeutende staatliche Unterstützungsmassnahmen am Laufen und bei Vergabe von ordentlichen Geschäftskrediten durch die Banken sei kein Marktversagen erkennbar
  • Die Härtefallhilfe sei nach Ansicht des BR daher aktuell das beste Instrument für eine rasche und gezielte Abfederung der negativen Folgen von Covid-19 bei schwer betroffenen Unternehmen
    • Für eine rasche Hilfe bei einer allfälligen Kreditklemme beantrage der BR dem Parlament eine Delegationsnorm zur Errichtung eines neuen Kreditprogramms
    • Der BR könne so bei einer deutlichen Verschlechterung der Situation und im Falle, dass die Kreditversorgung nicht mehr ausreichend funktioniere, auf Verordnungsstufe ein neues Solidarbürgschaftssystem errichten.

Änderung des OBG

Zudem beantragt der BR im Rahmen des Covid-19-Gesetzes eine Änderung des Ordnungsbussengesetzes (OBG):

  • Geringfügige Übertretungen des Epidemiengesetzes (EpG) wie zB Verstösse gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sollen neu ebenfalls im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.

Der BR hat dem Parlament den Gesetzesentwurf mit der Bitte um dringliche Beratung in der Wintersession unterbreitet.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.