Der Bundesrat wurde an seiner Sitzung vom 04.11.2020 darüber informiert, dass eine Überprüfung des Mindestzinssatzes in der Beruflichen Vorsorge in diesem Jahr nicht notwendig ist.
Mit diesem Mindestzinssatz wird per Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium im Minimum verzinst werden muss.
Der Zinssatz bleibt auch im kommenden Jahr bei 1%.
Weiterführende Informationen
- BVG-Reform: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung
- Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge
- Präzisierungen zum revidierten BVG-Vorsorgeausgleich bei Scheidung
- Berufliche Vorsorge und verschwiegenes Leiden: Rückwirkender Gesundheitsvorbehalt ungültig
- Vorsorgeausgleich im Scheidungsfalle: Bemessung der zu teilenden Austrittsleistung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam