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Anwälte / Mediatoren

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Interessenkonflikte im Strafverfahren

Datum:
06.11.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
amtlicher Verteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 127 Abs. 3 / BGFA 12 lit. c – Keine Mehrfachverteidigungen

Einleitung

In letzter Zeit werden Interessenkollisionen in Strafverfahren öfter thematisiert und sind auch vermehrt Streitgegenstand vor Gericht.

Fokus Strafprozessrecht

Gemäss StPO 127 Abs. 3 (siehe Box unten) kann der Rechtsbeistand bzw. Verteidiger im Rahmen von Gesetz und Standesregeln im gleichen Strafverfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligten vertreten.

Als Schranke für die Mehrparteienvertretung gilt insbesondere BGFA 12 lit. c (siehe Box unten).

Fokus Anwaltsrecht

Nach BGFA 12 lit. c haben Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden.

Problemlose Situationen

Unproblematisch erscheint die Vertretung mehrerer Privatkläger durch den gleichen Rechtsanwalt bei gleich gearteten Vermögensdelikten.

Problematische Situationen

Ein Interessenkonflikt kann auch entstehen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Kenntnisse und das Wissen aus einem früheren Mandatsverhältnis verwendet werden könnten:

Die Unvereinbarkeitsgrundsätze sind auch für Anwälte in der gleichen Kanzlei bzw. bei einem Kanzleiwechsel massgebend:

Keine Mehrfachverteidigungen

Abgesehen von speziellen Ausnahmen dürfen Anwälte keine Mehrfachverteidigungen übernehmen.

Mehrfachverteidigungen sind selbst dann unzulässig, wenn die Mandanten zustimmen:

Interessenkonflikt-Folgen

Tritt der Interessenkonflikt ein, muss der Rechtsanwalt nicht nur das Mandat in dem die Interessenkollision festgestellt wird, niederlegen, sondern bei Mehrfachvertretung bzw. Mehrfachverteidigung alle Mandate.

Fazit

Der vorsichtige Strafverteidiger wird vor Mandatsannahme die Frage eines allfälligen Interessenkonflikts genau prüfen.

Andernfalls läuft er das Risiko einer Niederlegung aller Mandate der Mehrfachvertretung, verursacht den betroffenen Mandaten Umtriebe und setzt sich möglicherweise bei einer Vorhersehbarkeit der Gefahr von Schadenersatzforderungen aus.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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