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Lebenslange Freiheitsstrafe: Bericht des Bundesrates

Datum:
26.11.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Straftaten
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Besonders schwere Straftaten könnten nach geltendem Recht grundsätzlich angemessen sanktioniert werden. 

Zu diesem Schluss ist der Bundesrat (BR) in seinem Bericht vom 25.11.2020 gelangt.

Dabei zeigte der BR die Möglichkeiten auf, wie die lebenslange Freiheitsstrafe reformiert und besser von der 20-jährigen Freiheitsstrafe sowie der Verwahrung abgegrenzt werden könnte.

Die Untersuchung steht im Zusammenhang mit dem Vierfachmord von Rupperswil im Dezember 2015, für welchen der Täter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Verwahrung angeordnet wurde.

Zwei Postulate (18.3530 und 18.3531) verlangten die Prüfung einer Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Postulate begründeten dies damit, dass die lebenslange Freiheitsstrafe ein «Etikettenschwindel» sei, weil der Täter bei guter Prognose bereits nach 15 Jahren bedingt entlassen werden könne.

Im Bericht kam nun der Bundesrat zum Schluss, dass beim Instrument der lebenslangen Freiheitsstrafe in praktischer Hinsicht kein dringender Handlungsbedarf bestehe.

Hingegen seien punktuelle Anpassungen bei der lebenslangen Freiheitsstrafe zur besseren Abgrenzung der lebenslangen Freiheitsstrafe prüfenswert:

  • Zeitpunkt der bedingten Entlassung
    • Moderate Anhebung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung, um die lebenslange Freiheitsstrafe besser von der bedingten Entlassung aus einer 20-jährigen Freiheitsstrafe abzuheben
  • Weg zur Vereinfachung in Bezug auf die Verwahrung
    • Allf. Vereinfachung des Verhältnisses zur Verwahrung.
Mit Blick auf eine allfällige Reform stellte der Bundesrat im Bericht aber zugleich klar, dass ein völliger Ausschluss der bedingten Entlassung selbst bei besonders schwere Straftaten unzulässig und daher abzulehnen sei. Eine regelmässige Überprüfung des Freiheitsentzugs dürfe aus staatspolitischen und grundrechtlichen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Eine bedingte Entlassung sei zudem keine Belohnung für Wohlverhalten im Strafvollzug, sondern bezwecke die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft (Resozialisierung) und damit die Verminderung der Rückfallgefahr. Sei dies aufgrund der Gefährlichkeit des Täters keine Option, könne er schon heute verwahrt werden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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