Pasquier Bruno: Gesetzliche Gründe und Folgen der Auflösung von Schuldverträgen im Konkurs, materiell-rechtliche Einwirkung des Konkurses auf Forderungen des Konkursgläubigers, Schranken der Wirksamkeit von Vertragsklauseln für den Konkursfall Zürich 2020 |
Buchart
Buch (gebunden)
Reihe „Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz“ (AISUF), Band 399
Inhalt / Rezension
Die vorliegende, am 07.10.2019 von rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg angenommene Habilitationsschrift beschlägt verschiedene Rechtsfragen aus dem Grenzbereich zwischen Konkurs- und Schuldrecht.
Wie betroffene Schuldverträge in einem Konkurs rechtlich zu behandeln sind, ist von zentraler praktischer Bedeutung.
Trotzdessen sind viele Rechtsfragen zum Habilitationsthema
- nicht erforscht
- in der Lehre umstritten
- von der Rechtsprechung kaum geklärt.
Der Autor untersucht in seiner Habilitationsschrift die drei grundlegenden Rechtsprobleme zum gegenseitigen Verhältnis von Konkurs- und Schuldrecht:
- Bestand und Fortbestand von Schuldverträgen im Konkurs
- Materiell-rechtliche Einwirkung des Konkurses auf Forderungen des Konkursgläubigers
- Wirksamkeit von Vertragsklauseln für den Konkursfall.
Die Untersuchung geht hiezu – unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehre und Rechtsprechung – den verschiedenen komplexen Rechtsfragen auf den Grund.
Die Literatur und Rechtsprechung wurde bis Oktober 2019 berücksichtigt.
Inhaltsübersicht
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Materialienverzeichnis
- Teil: Grundlagen
- Teil: Gesetzliche Gründe und Folgen der Auflösung von Schuldverträgen im Konkurs
- Teil: Materiell-rechtliche Einwirkung des Konkurses auf Forderungen des Konkursgläubigers
- Teil: Schranken der Wirksamkeit von Vertragsklauseln für den Konkursfall
Schlussbetrachtungen
Observations finales
Sachregister
Fokus
Auflösung von Schuldverträgen im Konkurs
Bewertung
Ein Fundus einerseits für Konkursverwalter, Sachwalter und Liquidatoren sowie andererseits für die Parteien des vor Konkurseröffnung aufgelösten Vertrages bzw. nach Nichteintritt nach SchKG 211 in eine Geldforderung umzuwandelnden Vertrages sowie für die bei Nichteinigung angerufenen Gerichte.