Der Bundesrat (BR) hat am 11.12.2020 diejenigen Elemente der DLT-Vorlage per 01.02.2021 in Kraft gesetzt, welche die Einführung von Registerwertrechten ermöglichen.
Zudem müssen sich ab diesem Datum nur noch jene Finanzdienstleister einer Ombudsstelle anschliessen, die Finanzdienstleistungen gegenüber Privatkundinnen und -kunden erbringen.
Im Einzelnen:
- Ausgangslage
- National- und Ständerat haben im September 2020 das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (DLT-Vorlage) verabschiedet
- Mit diesem sog. „Mantelgesetz“ werden verschiedene Bundesgesetze so angepasst, dass sich die Schweiz als ein führender, innovativer und nachhaltiger Standort im Bereich Blockchain / Distributed-Ledger-Technologie (DLT) weiterentwickeln kann
- OR, Bucheffektengesetz und IPRG
- Auf den 01.02.2021 treten nun folgende im Rahmen der DLT-Vorlage beschlossenen Änderungen in Kraft, d.h. jene im
- Obligationenrecht
- Bucheffektengesetz
- Bundesgesetz über das internationale Privatrecht
- Diese Bestimmungen ermöglichen die
- Einführung von Wertrechten, die auf einer Blockchain abgebildet werden.
- Die übrigen Bestimmungen der DLT-Vorlage werden voraussichtlich per 01.08.2021 in Kraft gesetzt
- Auf den 01.02.2021 treten nun folgende im Rahmen der DLT-Vorlage beschlossenen Änderungen in Kraft, d.h. jene im
- Einschränkung der Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle
- Ebenfalls am 01.02.2021 sollen sich keiner Ombudsstelle mehr anschliessen müssen:
- Finanzdienstleister, die Finanzdienstleistungen ausschliesslich gegenüber institutionellen oder professionellen Kunden erbringen
- Ebenso müssen sich Finanzinstitute, die überhaupt keine Finanzdienstleistungen erbringen, keiner Ombudsstelle anschliessen.
- Ebenfalls am 01.02.2021 sollen sich keiner Ombudsstelle mehr anschliessen müssen:
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam