Blum Simon: Insbesondere: Grundeigentumserwerb, Verwaltung des Grundeigentums und Folgen der Konkubinatsauflösung auf die Grundeigentumsverhältnisse Zürich 2020 |
Buchart
Buch (Kartoniert / Paperback)
Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 147
Inhalt / Rezension
Nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es seit unvordenklichen Zeiten. Heute wird bei solchen Lebenspartnerschaften vom sog. „Konkubinat“ gesprochen.
Verschiedene Gründe führen dazu, dass Lebenspartner zunehmend ungebunden zusammen leben wollen.
Früher war das Konkubinat im Regelfall eine „Übergangsmodell“ bis zur Eingehung der Ehe. Heute geht der Trend für den Einsatz des Konkubinats in Richtung „lebenslängliches Zusammenlebensmodell“.
Dieser Trend des „Dauer-Konkubinats“ führt dazu, dass mit dem zunehmenden Alter und mit dem existenziellen Erfolg der Lebenspartner eine gemeinsame Vermögensbildung – wie in einer Ehe – einhergeht.
Konkubinatspartner erwerben, belasten, nutzen und veräussern (selbst genutztes) Grundeigentum, ohne dass sie sich damit (vorgängig) auseinandersetzen, welche Folgen (später) auf sie zukommen.
Diese Situation gebietet eine vertiefte Auseinandersetzung mit den sich daraus ergebenden Fragen, zumal es an einer allgemeingültigen Umschreibung des nicht institutionalisierten Zusammenlebens fehlt und diese Partnerschaftsform von den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur punktuell erfasst wird.
Ziel der Arbeit war es, zu untersuchen (vgl. S. 4):
- „Wie die Konkubinatspartner Grundeigentum erwerben können, welche Probleme sich daraus für den Nichteigentümer-Konkubinatspartner ergeben und welche Möglichkeiten den Partnern offenstehen, sich beim Erwerb finanziell zu unterstützen.
- Welche Rechte und Pflichten auf die Konkubinatspartner nach dem Grundeigentumserwerb zukommen.
- Wie sich die Auflösung des Konkubinats auf die Grundeigentumsverhältnisse auswirkt, sei es aufgrund der von einem Partner gewollten Trennung, zufolge Todes oder kraft Eheschliessung.“
Der tiefere Hintergrund der Arbeit war offenbar, „die Diskussion über die Regulierung des Konkubinats weiterzubringen oder ausführlich zur Einführung einer weiteren gesetzlich normierten Zusammenlebensform Stellung zu beziehen. …“ (S. 5).
Viele Punkte der Zielsetzung lassen sich durch das Prinzip vorweg beantworten, dass die ehelich unverbundenen Partner beim Erwerb gleichgestellt sind, wie wenn Dritte gemeinsam Grundeigentum erwerben, selbst nutzen, belasten und wieder veräussern.
So ist unstrittig, dass ein Konkubinatspartner Grundeigentum als Alleineigentümer erwerben kann und der andere Partner bei der Nutzung Mieter oder Gebrauchsleihenutzer ist.
Beim gemeinsamen Erwerb können die Partner wählen zwischen:
Systemgerecht zieht sich die Dreiteilung (Alleineigentum, Miteigentum und Gesamteigentum) durch das ganze Werk. Dabei werden alle Aspekte des Haltens und Verwaltens von Grundeigentum abgehandelt.
Das Gesamtergebnis ist unterteilt in De lege lata (lat. / nach geltendem Recht) und De lege ferenda (lat. / nach zukünftigem Recht).
Unter dem Titel „De lege lata“ fasst der Autor neun Problemfelder zusammen. Wir sprechen diese in eigenem Wording und – bewusst – nur stichwortartig an:
- Kein rechtlich einklagbarer Schutz über das Konkubinats-Bestehen hinaus
- Jederzeitiges Wegweisungsrecht des Alleineigentümers (u.E. aber nur bei Gebrauchsleihe)
- Kein Verzinsungs- und Mehrwertbeteiligungsanspruch des investierenden Partners
- Kein Stillstand des Fristenlaufs für Rückforderung der gegenseitigen Ansprüche
- Vorbezug oder Verpfändung der Vorsorgegelder für den Eigentumserwerb (einzig in der Variante Miteigentum) nur für den Wert der eigenen Miteigentumsquote möglich
- Eintritt der Urteilsunfähigkeit des anderen Partners kann – in Abhängigkeit von der finanziellen Situation – zum Verkauf nötigen
- Fehlende Auflösungsordnung beim Halten als Gesamthandschaft i.w.S. (Miteigentumsgemeinschaft oder einfache Gesellschaft) resp. keine Anwendung der ehelichen Auflösungsregeln (u.E. gelten Regeln wie unter Dritten)
- Keine gesetzliche, erbrechtliche Erfassung und letztwillige Begünstigung (Erbeinsetzung / Vermächtnis) nur unter Vorbehalt allfälliger Pflichtteilsrechte Dritter möglich
- Problematik von Rechtsunsicherheit und Beweislast bei Konkubinats-Streitigkeiten.
Zu Recht weist der Autor darauf hin, dass ein Grossteil der hievor angeführten Nachteile auf dem „privatautonomen Weg mittels der Konstruktion von (beschränkten) dinglichen und/oder obligatorischen Verträgen abgewandt werden“ kann (vgl. S. 218, Rz 400).
Ohne den Ausführungen zum Ergebnis „De lege ferenda“ zu viel vorgreifen zu wollen, rät der Autor einem Paar auch de lege ferenda, „… eine Liegenschaft als Ehegatten zu erwerben, sofern sie darin ihren gemeinsamen Haushalt führen möchten, oder zu heiraten und die bereits erworbene Liegenschaft in die eheliche Gemeinschaft einzubringen“. (Rz 405, S. 221).
Obwohl Dissertation, enthält das Werk ein den schnellen Zugang zu den gesuchten Stellen erleichterndes Sachregister.
Inhaltsübersicht
- Inhaltsübersicht
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
- Erster Teil: Grundlagen
- § 1 Einleitung
- Ziel der Arbeit
- Grundbegriffe
- § 2 Ehe
- Grundlagen des Eherechts
- Eheliches Vermögensrecht
- Fazit
- § 3 Konkubinat
- Begriff des Konkubinats
- Qualifikation
- § 4 Eigentum
- Eigentumsbegriff
- Arten
- Fazit
- § 1 Einleitung
- Zweiter Teil: Grundeigentumsverhältnisse im Konkubinat
- § 5 Grundeigentumserwerb
- Allgemeines
- Alleineigentum
- Miteigentum
- Gesamteigentum
- § 6 Verwaltung des Grundeigentums
- Allgemeines
- Alleineigentum
- Miteigentum
- Gesamteigentum
- § 7 Folgen der Konkubinatsauflösung auf die Grundeigentumsverhältnisse
- Allgemeines
- Alleineigentum
- Miteigentum
- Gesamteigentum
- § 8 Gesamtergebnis
- De lege lata
- De lege ferenda
- § 5 Grundeigentumserwerb
- Sachregister
- Gesetzesregister
Fokus
Konkubinatspaare, Banken, Rechtsberater, Grundbuchämter und Gerichte.
Bewertung
Ein hilfreicher Überblick über die titulierte Materie und eine Grundlage für den Gesetzgeber bzw. die Parlamentarier.