Inkraftsetzung: 01.01.2021 / Befristung: bis 31.12.2022
Der Bundesrat (BR) hat am 11.12.2020 die für das Impulsprogramm «Innovationskraft Schweiz» notwendige Änderung in der Forschungs- und Innovationsförderverordnung auf den 01.01.2021 gesetzt.
Das Impulsprogramm ist auf zwei Jahre befristet.
Die Verordnungsänderung sieht tiefere Eigenleistungen der Unternehmen bei Innovationsprojekten vor.
Im Einzelnen:
- Impulsprogramm «Innovationskraft Schweiz»
- Ausgangslage
- Der BR hat nach Abschluss der Vernehmlassung am 11.11.2020 das Impulsprogramm «Innovationskraft Schweiz» lanciert
- Gegenstand
- Das Impulsprogramm sieht vor:
- Erleichterte Bedingungen bei der Projektförderung, damit Unternehmen ihre Innovationskraft während der Pandemie aufrechterhalten
- Nachhaltige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit
- Das Impulsprogramm sieht vor:
- Ziele
- Mit dem Impulsprogramm der Innovationförderagentur «Innosuisse» soll wie folgt unterstützt werden:
- Unternehmen (auch Startups), deren Mitarbeiteranteil höchstens 500 Vollzeitäquivalenten entspricht
- in den Jahren 2021 und 2022
- Mit dem Impulsprogramm der Innovationförderagentur «Innosuisse» soll wie folgt unterstützt werden:
- Kosten
- Die Mehrkosten werden durch die vom Parlament beschlossene Aufstockung des Budgets von Innosuisse 2021–2024 gedeckt
- Ausgangslage
- Fördermassnahmen
- Konkret wird die Förderung von Innovationsprojekten durch folgende Massnahmen ergänzt:
- „Die Eigenleistung der Unternehmen kann auf 30% (statt 50%) der Projektkosten begrenzt und der Cash-Beitrag, welcher das Unternehmen normalerweise seinen Forschungspartnern leistet, im Einzelfall erlassen werden.
- Bei Projekten zur Bewältigung des Strukturwandels, für die zusätzliche externe Beratungsleistungen für die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle oder radikaler Innovationsvorhaben nötig sind, kann die Eigenleistung auf 20% der Projektkosten begrenzt werden.“
- Konkret wird die Förderung von Innovationsprojekten durch folgende Massnahmen ergänzt:
- Inkrafttreten der Verordnungs-Änderung
- Die Verordnungsänderung ist vom BR auf den 01.01.2021 in Kraft gesetzt worden
- Neue Gesuche an Innosuisse
- Die Innosuisse wird die ab dem Inkraftsetzungs-Datum bei ihr eingehenden Gesuche nach neuem Recht bewilligen können
- Befristung der Fördermassnahme
- Die Änderung ist bis am 31.12.2022 befristet.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam