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Coronavirus (COVID-19): Impulsprogramm «Innovationskraft Schweiz» – Änderung Forschungs- und Innovationsförderverordnung

Datum:
17.12.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Wirtschaft
Stichworte:
Forderung, Innovation
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkraftsetzung: 01.01.2021 / Befristung: bis 31.12.2022 

Der Bundesrat (BR) hat am 11.12.2020 die für das Impulsprogramm «Innovationskraft Schweiz» notwendige Änderung in der Forschungs- und Innovationsförderverordnung auf den 01.01.2021 gesetzt.

Das Impulsprogramm ist auf zwei Jahre befristet.

Die Verordnungsänderung sieht tiefere Eigenleistungen der Unternehmen bei Innovationsprojekten vor.

Im Einzelnen:

  • Impulsprogramm «Innovationskraft Schweiz»
    • Ausgangslage
      • Der BR hat nach Abschluss der Vernehmlassung am 11.11.2020 das Impulsprogramm «Innovationskraft Schweiz» lanciert
    • Gegenstand
      • Das Impulsprogramm sieht vor:
        • Erleichterte Bedingungen bei der Projektförderung, damit Unternehmen ihre Innovationskraft während der Pandemie aufrechterhalten
        • Nachhaltige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit
    • Ziele
      • Mit dem Impulsprogramm der Innovationförderagentur «Innosuisse» soll wie folgt unterstützt werden:
        • Unternehmen (auch Startups), deren Mitarbeiteranteil höchstens 500 Vollzeitäquivalenten entspricht
        • in den Jahren 2021 und 2022
    • Kosten
      • Die Mehrkosten werden durch die vom Parlament beschlossene Aufstockung des Budgets von Innosuisse 2021–2024 gedeckt
  • Fördermassnahmen
    • Konkret wird die Förderung von Innovationsprojekten durch folgende Massnahmen ergänzt:
      1. „Die Eigenleistung der Unternehmen kann auf 30% (statt 50%) der Projektkosten begrenzt und der Cash-Beitrag, welcher das Unternehmen normalerweise seinen Forschungspartnern leistet, im Einzelfall erlassen werden.
      2. Bei Projekten zur Bewältigung des Strukturwandels, für die zusätzliche externe Beratungsleistungen für die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle oder radikaler Innovationsvorhaben nötig sind, kann die Eigenleistung auf 20% der Projektkosten begrenzt werden.“
  • Inkrafttreten der Verordnungs-Änderung
    • Die Verordnungsänderung ist vom BR auf den 01.01.2021 in Kraft gesetzt worden
  • Neue Gesuche an Innosuisse
    • Die Innosuisse wird die ab dem Inkraftsetzungs-Datum bei ihr eingehenden Gesuche nach neuem Recht bewilligen können
  • Befristung der Fördermassnahme
    • Die Änderung ist bis am 31.12.2022 befristet.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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