Inkrafttreten: 01.01.2021 / Weitere Massnahmen bevorstehend
Der Bundesrat (BR) hat am 18.12.2020 das summarische Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nochmals bis am 31.03.2021 verlängert.
Die Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 01.01.2021 in Kraft.
Weitere Anpassungen der Verordnung befinden sich in Konsultation. Diese erfolgen im Zusammenhang mit der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz.
Vorgesehen sind:
- Aufhebung der Karenzzeit
- Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 % der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet
- Ausweitung des KAE-Anspruches auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende.
Der BR wird am 20.01.2021 darüber formell entscheiden. Das Inkrafttreten dieser vorgesehenen Massnahmen wird dadurch nicht verzögert.
Im Einzelnen:
- Wirkung der Verlängerung des summarischen Verfahrens
- Die Verlängerung des summarischen Verfahrens hat zur Folge, dass auch zwei Bestimmungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV weiterhin ihre Gültigkeit behalten:
- Kein Abzug von Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben
- Keine Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen
- Der BR hat diese Änderung nach Konsultation des Parlaments, der Sozialpartner und der Kantone beschlossen
- Inkrafttreten: 01.01.2021
- Die Verlängerung des summarischen Verfahrens hat zur Folge, dass auch zwei Bestimmungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV weiterhin ihre Gültigkeit behalten:
- Grund für die Fortführung des summarischen Verfahrens
- Der Bund und die Kantone haben infolge der im Herbst 2020 stark ansteigenden Covid-19-Fallzahlen Massnahmen getroffen, die sich direkt und indirekt auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt auswirken (Zunahme der Kurzarbeit in den Betrieben, stärkere Kurzarbeitsanordnungen befürchtet etc.)
- Mit der Fortführung des summarischen Verfahrens könne erreicht werden:
- Entlastung der Arbeitslosenkassen und der Unternehmen
- Möglichkeit zur schnelleren Entscheidung über die Kurzarbeitsentschädigungs-Anträge der Unternehmen
- Sicherstellung der Liquidität der Unternehmen
- Weitere Verordnungsanpassung
- Zusätzliche Verordnungsanpassungen befänden sich Konsultation
- Mit der in der Wintersession verabschiedeten Änderung von Art. 17 des Covid-19-Gesetzes habe das Parlament den bestehenden Massnahmenkatalog
- im Bereich Kurzarbeit erweitert und
- dem Bundesrat entsprechende Kompetenzen eingeräumt
- Die Umsetzung der Massnahmen erfolge in der Covid-19-Veordnung Arbeitslosenversicherung
- Die Anpassungen sähen vor:
- eine rückwirkende Karenzzeit-Aufhebung auf 01.09.2020
- eine maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung bei mehr als 85 % Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 01.03.2020 und 31.03.2021
- Verlängerung der Nichtberücksichtigung dieser Abrechnungsperioden
- eine Ausweitung des Anspruches auf KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und – unter bestimmten Voraussetzungen – auf Lernende
- Der Bundesrat wird am 20.01.2021 über die Verordnungsanpassung entscheiden. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen werde dadurch nicht verzögert
- Ergänzung Covid-19-Gesetz
- Das Parlament habe sich am 18.12.2020 weiter auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt, der die Ansprüche der betroffenen Personen wie folgt bestimme:
- Einkommen von bis zu CHF 3470 bei Kurzarbeit
- Entschädigung zu 100 %
- Einkommen zwischen CHF 3470 und CHF 4340
- Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls
- CHF 3470
- Teilweise Verdienstausfälle
- Anteilige Berechnung
- Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt
- Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls
- Ab CHF 4340 gelte die reguläre Entschädigung von 80 % und sei direkt anwendbar
- Die Regelung gelte rückwirkend ab 01.12.2020 und sei bis zum 31.03.2021 befristet
- Das SECO werde hiezu eine Weisungen erlassen.
- Einkommen von bis zu CHF 3470 bei Kurzarbeit
- Das Parlament habe sich am 18.12.2020 weiter auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt, der die Ansprüche der betroffenen Personen wie folgt bestimme:
Dokumente
Weiterführende Informationen
- Coronavirus (COVID-19): Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeiter auf Abruf bis 30.06.2021
- Coronavirus (COVID-19): Kurzarbeitsentschädigung bei Arbeitsausfällen ab September 2020
- Coronavirus (COVID-19): Covid-19-Gesetz zustande gekommen und Ende des Notrechts am SA 26.09.2020
- Kurzarbeitsentschädigung
- Teilzeitarbeit im Zeichen der Corona-Krise
Quelle
LawMedia Redaktionsteam