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Coronavirus: Schärfere Massnahmen + Schliessung Restaurants sowie Kultur-, Freizeit- und Sportbetriebe ab 22.12.2020

Datum:
21.12.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), Massnahmen, Zweite Welle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 18.12.2020 nach Konsultation der Kantone die nationalen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus noch einmal verstärkt.

Gründe sind:

  • Besorgniserregende epidemiologische Lage
  • hohe und wieder ansteigende Zahl der Ansteckungen
  • starke Belastung der Spitäler und des Gesundheitspersonals
  • Risiko, dass die Festtage einen beschleunigten Anstieg bewirken könnten.

Ziel: Starke Reduktion der Zahl der Kontakte.

Ab DI 22.12.2020 sind Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen geschlossen.

Der BR hat zudem den Einsatz von Schnelltests erweitert, um noch breiter testen zu können. 

Bildquelle: Coronavirus: Bundesrat verschärft nationale Massnahmen und schliesst Restaurants sowie Kultur-, Freizeit- und Sportbetriebe | admin.ch

Im Einzelnen:

  • Ziele
    • Ziel der Massnahmen ist es, die Fallzahlen deutlich und rasch zu senken, um die Menschen vor dem Virus zu schützen, die Gesundheitsversorgung sicherzustellen und das Gesundheitspersonal zu entlasten
    • Den Kantonen muss es wieder möglich sein, das Testen, die Nachverfolgung der Kontakte, die Isolation und die Quarantäne lückenlos zu gewährleisten
    • Die neuen Massnahmen gelten ab DI 22.12.2020 und sind befristet bis FR 22.01.2021
  • Restaurants werden geschlossen
    • Gastronomiebetriebe haben geschlossen zu bleiben
    • Für die Festtage: Keine Ausnahmen
    • Nicht betroffen sind und dürfen daher offen bleiben:
      • Betriebskantinen
      • Schulkantinen in obligatorischen Schulen
      • Restauration für Hotelgäste
    • Erlaubt sind weiter:
      • TakeAway-Angebote
      • Lieferdienste
  • Sportbetriebe werden geschlossen
    • Schliessung der Sportbetriebe
    • Im Freien erlaubt: Sport in Gruppen bis maximal 5 Personen
    • Profispiele: Erlaubnis, aber ohne Zuschauer
    • Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag: Mit Ausnahme von Wettkämpfen weiterhin erlaubt
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen
    • Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Schliessung
    • Kulturelle Aktivitäten: in Kleingruppen zulässig
    • Verbot von Veranstaltungen mit Publikum
    • Alternative Veranstaltungsformen: Gestattung, zB Online-Veranstaltungen
  • Kapazität von Läden wird weiter eingeschränkt
    • Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden aufhalten dürfen: weiter eingeschränkt
    • Maximale Personenzahl: Abhängigkeit von frei zugänglicher Ladenfläche
    • In allen Läden: weiterhin strenge Schutzkonzepte
    • Einschränkungen der Öffnungszeiten bleiben bestehen
      • Läden: Schliessung zwischen 19 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
  • Erleichterungen in einzelnen Kantonen möglich
    • Kantone mit günstiger epidemiologischen Entwicklung
      • Diese Kantone können Erleichterungen beschliessen
        • zB Öffnung der Restaurants
        • zB Zulassung von Sporteinrichtungen
      • (Kumulative) Voraussetzungen
        • Reproduktionszahl unter 1
        • 7-Tagesinzidenz, die unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen muss
  • Empfehlung: Zu Hause bleiben
    • Aufforderung der Bevölkerung,
      • zu Hause zu bleiben
      • die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu beschränken
      • auf nicht-notwendige Reisen und Ausflüge zu verzichten
  • Ggf. weitere Massnahmen
    • Der BR will in den nächsten Wochen rasch weitere Massnahmen ergreifen können, sollte sich die Lage weiter verschlechtern
    • Der BR verfolge die Entwicklung laufend
    • Zwischenbeurteilung: 30.12.2020
    • Bilanzziehung: anfangs Januar 2021
  • Kantone bleiben für Skigebiete zuständig
    • Für die Skigebiete bleiben weiterhin die Kantone zuständig
    • Für den Betrieb gelten aber strenge Voraussetzungen:
      • Epidemiologische Lage muss den Betrieb erlauben
      • Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in den Spitälern, beim Contact Tracing sowie beim Testen
      • Sicherstellung strenger Schutzkonzepte und deren Umsetzung
    • Voraussetzungen nicht erfüllt: Kanton darf keine Bewilligung erteilen
  • BR erweitert Einsatz von Schnelltests
    • Einsatz von Schnelltests, damit sich die Bevölkerung noch einfacher testen lassen kann
    • Beschluss der entsprechenden Änderung der Covid-19-Verordnung 3
    • Inkrafttreten: MO 21.12.2020
  • Künftige Schnelltestarten
    • Bisher: Nur Antigen-Schnelltests mittels Nasen-Rachenabstrich anerkannt
    • Neu: alle Arten von Schnelltests, die den Kriterien des BAG entsprechen, in:
      • Apotheken
      • Spitälern
      • Arztpraxen
      • Testzentren
  • Schnelltests auch ohne Symptome
    • Schnelltests können neu auch durchgeführt werden bei:
      • Personen ohne erkennbare Symptome und ausserhalb der geltenden Testkriterien des BAG
      • zB als zusätzlicher Schutz in Schutzkonzepten von
        • Altersheimen
        • Hotels
        • Arbeitgebern an ihren Arbeitsplätzen
      • Gültigkeitsdauer eines „negatives Resultats“ eines Schnelltests: Nur am Testtag
      • Bisher durften nur getestet werden:
        • Personen mit Symptomen, nach einer Meldung durch die SwissCOVID-App
        • im Rahmen von angeordneten Ausbruchsuntersuchungen
  • Schnelltest-Kosten
    • Personen oder Institutionen, die einen Schnelltest ausserhalb der Testkriterien durchführen, haben den Schnelltest selber zu bezahlen
  • Schnelltest-Ergebnis „positiv“
    • „Positiv getestete“ sollten als Bestätigung unverzüglich einen PCR-Test durchführen
    • Grund: Höhere Wahrscheinlichkeit falsch „positiver Resultate“ solcher Schnelltests
    • Kosten für PCR-Bestätigungstest: Kostenübernahme vom Bund
  • Kein Ersatz für Hygiene- und Verhaltensregeln
    • Schnelltests gelten nicht als Ersatz für Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG
    • Es gilt daher weiterhin:
      • Handhygiene
      • Abstand halten
      • Maske tragen
      • Kontakte reduzieren
    • Diese Massnahmen bleiben zentral für den Schutz vor einer Infektion und zur Bekämpfung der Epidemie.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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