ZPO 257 Abs. 1 / OR 124 Abs. 1 + 2
Ein klarer Fall ist zu verneinen, wenn
- die beklagte Partei
- substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt,
- die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und
- die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern.
Eine Mietzinsschuld kann durch Verrechnungserklärung getilgt worden sein:
- Zu unterscheiden ist zwischen
- der Verrechnungserklärung als Tatsache, die an den Mietzins-Gläubiger gerichtet ist, und
- der Verrechnungseinwendung im Prozess, mit welcher die Frage der Verrechnung zum Prozessgegenstand gemacht wird.
Auch die Verrechnungserklärung muss substanziiert und schlüssig dargelegt worden sein.
Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
Quelle
BGer 4A_623/2019 vom 26.05.2020