Wer auf Facebook einen fremden, bereits veröffentlichten und ehrverletzenden Beitrag teilt, kann sich – so das Bundesgericht – nicht auf das «Medienprivileg» berufen, wonach nur der Autor strafrechtlich belangt werden könne. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Facebook-Nutzers in diesem Teilpunkt daher ab.
Einleitung
Im Kern der Streitsache ging es im Allgemeinen um eine Strafsache und im Besonderen um eine von den Strafuntersuchungsbehörden behauptete, aber bestrittene „mehrfache üble Nachrede“ eines Facebook-Nutzers.
Sachverhalt
Ein Facebook-Nutzer (auch Beschwerdeführer (BF)) hatte 2015 einen fremden Beitrag auf Facebook geteilt:
- In diesem Drittbeitrag wurden bezeichnet:
- ein Tierschützer als «mehrfach verurteilter Antisemit» und
- der vom ihm präsidierte Verein als «antisemitische Organisation» und «neonazistischer Tierschutzverein»
- Einleitend zur Verlinkung schrieb der Facebook-Nutzer einen Kommentar.
Der von ihm geteilte Text und der Kommentar wurden von Freunden des Facebook-Nutzers wahrgenommen und auf Facebook diskutiert.
Prozess-History
Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Facebook-Nutzer 2019 für die Vorwürfe gegenüber dem Tierschützer und dem Verein der Weiterverbreitung einer üblen Nachrede schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe.
Der Facebook-Nutzer gelangte in der Folge ans Bundesgericht (BGer).
Erwägungen des Bundesgerichts
Medienprivileg
Das BGer ging näher auf das «Medienprivileg» gemäss Artikel 28 des Strafgesetzbuches (StGB), auf welches sich der BF berief, ein:
- Fokus von StGB 28
- Gemäss dieser Strafgesetznorm macht sich bei einer strafbaren Handlung, begangen durch die Veröffentlichung in einem Medium, grundsätzlich nur der Autor des Beitrags strafbar
- Weiter Medienbegriff
- StGB 28 gehe laut BGer von einem weiten Medienbegriff aus, weshalb Facebook im vorliegenden Zusammenhang als Medium zu erachten sei
- Medienprivileg?
- Das Medienprivileg gelte nur für diejenigen Personen, die notwendigerweise innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätig seien, was in jedem Einzelfall abzuklären sei
- Der BF war im konkreten Fall nicht mehr Teil der Verbreitungs- und Herstellungskette
- Der inkriminierte Artikel wurde von seinem Hersteller mit einem «Post» in Verkehr gesetzt und stand daher nicht mehr unter dessen Kontrolle
- Teilen
- Mit dem «Teilen» durch den BF wurde einzig ein bereits veröffentlichter Artikel verlinkt
- Zwischenergebnis
- Die Anwendung des «Medienprivilegs» fiel daher ausser Betracht
Tatbeweise?
Weiter hatte das BGer den Schuldspruch gegenüber BF für die weiterverbreitete Aussage «mehrfach verurteilter Antisemit» und die Vorwürfe gegenüber dem Verein zu prüfen:
- Vorwürfe gegen den Tierschützer
- Der BF machte geltend, dass aufgrund von jüngeren Aussagen des Tierschützers der Beweis erbracht sei, dass dieser zum Tatzeitpunkt eine antisemitische Haltung verfolgt habe
- Gemäss BGer war die Behauptung «mehrfach verurteilt» zwar tatsachenwidrig, doch habe sich der Tierschützer in einem Zeitungsinterview von 2014 selber bezichtigt, mehrfach verurteilt worden zu sein
- Dem BF sei es daher erlaubt gewesen, diese Aussage zu verbreiten.
- Vorwürfe gegen den Verein
- Bezüglich des Vorwurfs gegen den Verein werde laut BGer die Sache zu neuem Entscheid ans Obergericht zurückgewiesen:
- Die Vorinstanz werde darlegen müssen, ob und gegebenenfalls welche Äusserungen des Tierschützers dem Verein zuzurechnen sind oder, ob sich die dem Verein vorgeworfene Haltung anders manifestiert habe
- Bezüglich des Vorwurfs gegen den Verein werde laut BGer die Sache zu neuem Entscheid ans Obergericht zurückgewiesen:
Bundesgerichtspraxis zur Facebook-Nutzung
Das BGer hielt weiter fest, dass es sich bereits kürzlich in einem Urteil zur Strafbarkeit geäussert habe, die sich für einen Facebook-Nutzer ergeben könne, wenn er einen ehrverletzenden Beitrag eines Dritten teile oder mit einem «Gefällt mir» markiere (vgl. BGE 146 IV 23 oder Strafrecht / Ehrverletzung – Üble Nachrede mittels «liken» oder „teilen“ eines Facebook-Beitrags » Ehrverletzung, Gutglaubensbeweis, Tatbeweis, üble Nachrede, Wahrheitsbeweis » Gerichtsentscheide / Rechtsprechung, Strafrecht » Law-News (law-news.ch); es habe festgehalten, dass dies grundsätzlich eine strafbare Weiterverbreitung einer üblen Nachrede darstellen könne (Artikel 173 StGB), indessen einer Betrachtung im Einzelfall bedürfe
Eine strafbare Weiterverbreitung liege vor, wenn der ehrverletzende Vorwurf durch Drücken des «Gefällt mir»- oder «Teilen»-Buttons für Dritte sichtbar und von diesen wahrgenommen werde.
Ergebnis
Das BGer musste daher die Beschwerde des Facebook-Nutzers teilweise gutheissen, das Urteil des Obergerichts aufheben und die Sache zur Neubeurteilung im erwähnten Punkt an die Vorinstanz zurückweisen.
Entscheid
Das BGer entschied daher mittels folgendem Dispositiv:
- „Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 1’200.– den Beschwerdegegnern 2 und 3 unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1’200.– zu entschädigen.
- Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 900.– zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.“
Urteil des Bundesgerichts vom 18.11.2020 (6B_440/2019)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 15.12.2020, 12.01 Uhr
Quelle
LawMedia Redaktionsteam