StPO 429 Abs. 1 lit. c
Die Anhaltung und eine darauf folgende Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstrecken, stellen gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar.
Dieser Eingriff kann Entschädigungsansprüche zur Folge haben.
Ein Freiheitsentzug von mehr als 18 ½ Stunden begründet einen Entschädigungsanspruch.
Eine beachtliche Darstellung in den Medien kann – auch ohne Namensnennung – zu einer Persönlichkeitsverletzung führen.
Eine solche Persönlichkeitsverletzung ist grundsätzlich geeignet, einen Entschädigungsanspruch zu begründen; gleiches gilt für die Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Quelle
BGer 6B_491/2020 vom 13.07.2020 = BGE 146 IV 231 ff.