AIG 43 Abs. 1, AIG 51 Abs. 2 lit. a, AIG 62 Abs. 1 lit. a
Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss (mit-)entscheidend waren.
Vielmehr muss der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlen.
Der Nachweis des fehlenden Willens, eine Lebensgemeinschaft zu führen, ist eine Tatfrage, die grundsätzlich von der Migrationsbehörde nachzuweisen ist.
Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Anrufung des Aufenthaltsanspruchs bzw. eines fehlenden Ehewillens sind zum Beispiel:
- strafrechtliche Verurteilungen des Gesuchstellers, die ein Einreiseverbot zur Folge hätten
- fehlende gemeinsame Wohnung
- abweichende Angaben zu den Trauzeugen
- widersprüchliche Aussagen der Ehegatten zu den beiderseitigen Lebensumständen
- etc.
Quelle
BGer 2C_207/2020 vom 25.05.2020