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Zivilprozessrecht

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Schlichtungsbehörde: Verhalten bei örtlicher Unzuständigkeit

Datum:
20.01.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 18, 52, 59, 60 und 197 ff.

In casu ging es um folgendes:

  • Örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde
  • Gültigkeit der Klagebewilligung der örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde.

Falls die Schlichtungsbehörde als reine Vermittlungsbehörde ein Schlichtungsgesuch erhält und der Beklagte keine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob, kann die Schlichtungsbehörde unter zwei kumulativen Voraussetzungen einen Nichteintretensentscheid fällen:

  • Einlassungsunmöglichkeit bei offensichtlicher Unzuständigkeit
    • Ist die Schlichtungsbehörde offensichtlich unzuständig und eine Einlassung ist (zwingende oder teilzwingende Gerichtsstände) ohne Weiteres ausgeschlossen (vgl. ZPO 18; siehe Box unten)
  • Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit durch den Beklagten
    • Beruft sich der Beklagte demgegenüber auf die fehlende örtliche Zuständigkeit, kann die Schlichtungsbehörde, selbst bei Fehlen eines zwingenden Gerichtsstandes, auf die Sache nicht eintreten, solange die Unzuständigkeit einen offensichtlichen Charakter aufweist.

Die durch eine örtlich unzuständige Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung ist grundsätzlich ungültig.

Die Folgen vor Gericht:

  • Unterlassene Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit (Einlassung)
    • Der Beklagte, der am Schlichtungsverfahren teilnahm ohne den geringsten Vorbehalt bezüglich der fehlenden örtlichen Zuständigkeit vorzubringen, kann sich später vor Gericht nicht auf die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde berufen
  • Nichtteilnahme an Schlichtungsverhandlung oder Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit
    • Ein Beklagter, der nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnahm oder im Schlichtungsverfahren die örtliche Zuständigkeit bestritt, kann sich im anschliessenden Gerichtsverfahren auf den Mangel der Klagebewilligung berufen und die Wiederholung der Schlichtungsverhandlung verlangen.

Quelle

BGer 4A_400/2019 vom 17.03.2020 = BGE 146 III 265 ff.

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